Recht auf Ruhe vor Medien nach Ermittlungsende

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KOBLENZ (dpa). Nach der Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen haben Betroffene einen Anspruch darauf, von den Medien in Ruhe gelassen zu werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Dies gelte besonders für eine identifizierende Berichterstattung - etwa mit Fotos oder einer Nennung des Namens - da es dadurch regelmäßig zu irreparablen Schäden des Persönlichkeitsrechts komme. Das Gericht gab mit seinem Beschluss einem Arzt Recht. Gegen ihn war im Zusammenhang mit Todesfällen von Patienten ermittelt worden, das Verfahren wurde jedoch eingestellt. Als der Arzt erfuhr, dass eine Fernsehsendung mit dem Beitrag "Der Patient als Beute: Dubiose Erbschaften von Ärzten" geplant war, fürchtete er seine Identifizierung, denn es waren auch Gespräche mit zwei seiner Patienten geplant. Eine einstweilige Verfügung konnte dem Sender zwar nicht mehr rechtzeitig vor der Sendung zugestellt werden. Die Befürchtung des Arztes, er werde namentlich genannt, erwies sich jedoch als unbegründet. Das OLG befand dennoch, dass der Sender die Prozesskosten für die einstweilige Verfügung zu tragen habe. Zwar seien vorbeugende Unterlassungsklagen gegen journalistische Recherchen nicht ohne weiteres möglich. Denn dies wäre ein starker Eingriff in die Pressefreiheit. Hier sei es jedoch nicht mehr um bloße Recherche, sondern um einen Bericht gegangen, der für den Kläger durchaus gravierende Verletzungen des Persönlichkeitsrecht bedeutet hätte.

Az.: 4 W 170/10

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