Folge 13

Neues Unterhaltsrecht reduziert Ansprüche auf Zahlungen

Seit mehr als zwei Jahren gilt ein neues Unterhaltsrecht. Stand Ehegatten bis dato nach der Scheidung ein Unterhalt zu, der den bisherigen Lebensstandard sicherte, so fokussiert das jetzt gültige Recht die Eigenverantwortlichkeit. Der Clou dabei: Die neuen Rechtsvorschriften sind auch auf Altfälle anwendbar.

Von Rudolf Haibach Veröffentlicht:

Für Ärzte, die sich jetzt scheiden lassen wollen, ist das seit 2008 geltende, neue Unterhaltsrecht fast ein Segen. Denn dieses betont vor allem die Eigenverantwortlichkeit, soweit es den Ehegattenunterhalt betrifft. Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten gilt der alte Grundsatz "einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin" nicht mehr. Heute ist das Chance und Risiko zugleich, und zwar für beide Parteien.

Grundsätzlich muss zwischen dem Unterhaltsanspruch während der Trennungszeit und dem Unter-haltsanspruch nach der Ehescheidung unterschieden werden. Vielen ist das nicht bewusst, auch wenn es aus zahlreichen Gründen strategisch und taktisch für den Anwalt für die von ihm vertretene Partei zu bedenken ist. Darüber hinaus gibt es Unterhaltsansprüche von Kindern, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ebenso ihre Ansprüche geltend machen, meistens über die Kindesmutter.

Bevor der Anwalt prüft, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, klärt er zunächst die Einkommensverhältnisse der beiden Eheleute ab. Angestellte Ärzte müssen - ob sie das wollen oder nicht - ihr Einkommen der letzten zwölf Monate durch Gehaltsbescheinigungen, Lohnsteuerkarten, Steuererklärungen und Steuerbescheide offenlegen. Das gilt zunächst für das Erwerbseinkommen. Daneben gibt es natürlich noch andere Arten von Einkommen wie Vermietung und Verpachtung. Auch Einkommen hieraus muss offengelegt werden. Das gilt natürlich bei niedergelassenen Ärzten auch für die Einkünfte aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit.

Auf dieser Basis kann der Anwalt zunächst das gesamte Bruttoeinkommen des Mandanten feststellen. Eine Umrechnung in die ungünstigeren Steuerklassen erfolgt im Kalenderjahr der Trennung noch nicht. Im Folgejahren der Trennung muss dann zwangsweise die ungünstigere Steuerklasse gewählt werden.

Die Umrechnung in die neue Steuerklasse ist nicht schwierig, aber folgenschwer. Denn nunmehr hat der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht nur selbst ein geringeres Einkommen aufgrund der Veränderung der Steuerklasse, er hat auch von dem geringeren Einkommen zusätzlich die Unterhaltsansprüche des Ehegatten sowie der Kinder zu erfüllen. Die vor diesem Hintergrund gerne praktizierte Verfahrensweise, die Steuerklassenänderung dem Finanzamt nicht anzuzeigen, ist straf- und steuerrechtlich äußerst gefährlich.

Ist das Einkommen ermittelt, prüft der Anwalt, um welche Bereinigungspositionen sich das Einkommen reduziert. Das bedeutet: Von einem Bruttoeinkommen in Höhe von beispielsweise 6000 Euro werden zunächst die Steuerlasten und die Krankenversicherung sowie weitere Positionen in Abzug gebracht. Daraus resultiert das noch nicht bereinigte Nettoeinkommen, das in einem Zwischenschritt festgehalten wird. Anschließend sind - im Interesse des Unterhaltsverpflichteten - die Bereinigungspositionen vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen.

Es gibt etwa 100 Bereinigungspositionen. Zu diesen zählen typischerweise die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, die Krankenversicherung oder auch die Unfallversicherung. Ein gut organisierter Anwalt wird seinem Mandanten eine vollständige Liste aller nur denkbaren Positionen vorlegen. Die Liste sollten beide Parteien dahingehend besprechen, welches Bereinigungspotenzial vorhanden ist. Sind erst einmal alle Positionen erfasst, ergibt sich dann das bereinigte Nettoeinkommen. Aus diesem Einkommen errechnet sich die Höhe des eventuellen Ehegattenunterhaltsanspruches.

Da das neue Unterhaltsrecht fast immer auch für Altfälle gilt (die vor dem 01. Januar 2008 vom Gericht entschieden wurden), kann durchaus auch die Abänderung des bislang gezahlten Unterhalts auf null Euro monatlich erreicht werden.

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Bei Ärztescheidungen ist spezielles Know-how auf Seiten des Anwaltes gefragt. Aber auch schon vor der endgültigen Entscheidung für oder gegen eine Trennung sind wichtige Punkte wie die finanzielle Situation in der Praxis zu berücksichtigen. In dem neuen Online-Forum zur Scheidung beantwortet Rechtsanwalt Rudolf Haibach, der auch der Verfasser der Scheidungsserie in der "Ärzte Zeitung" ist, Fragen von Ärzten, die eine Trennung in Erwägung ziehen.

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Bereinigungspositionen: Von dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten können unter Umständen folgende und weitere Positionen in Abzug gebracht werden, um die Summe zu schrumpfen: Altersversorgung, Bausparverträge, Fortbildungskosten, Kinderbetreuungskosten / Kindergartenkosten oder auch Lebensversicherungen.

Eigenverantwortlichkeit des Unterhaltsberechtigten: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist nach neuer Rechtslage dazu verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um so für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Hierbei ist jedoch Krankheits- oder Altersvorsorgeunterhalt zu berücksichtigen.

Steuerklassenwechsel: Das Finanzamt sollte umgehend über die Trennung der Ehegatten informiert werden, sodass zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Steuerklassenwechsel vorgenommen werden kann.

Altfälle: Entscheidungen, die von einem Familiengericht vor dem 01. Januar 2008 entschieden wurden.

Haibach Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht, Gießen und Frankfurt www.haibach.com

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