Samstag, 4. Februar 2012
Ärzte Zeitung online, 10.08.2010

BFH begrenzt Steuer auf Dienstwagen

MÜNCHEN (mwo). Für Dienstwagen kann das Finanzamt nur dann eine private Nutzung ansetzen, wenn sie auch tatsächlich privat genutzt werden. Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) spricht der "Anschein" nur dann für eine private Nutzung, wenn dem Arbeitnehmer ein Wagen überlassen wurde.

Im Streitfall ging es um die Fahrzeugflotte einer großen Apotheke mit angegliederter Arzneimittelherstellung in Niedersachsen. Zu den 80 Mitarbeitern gehörte auch der Sohn des Inhabers. Da das Unternehmen keine Fahrtenbücher führte, ging das Finanzamt davon aus, dass der Sohn das größte der sechs Flottenfahrzeuge, einen Audi A8, regelmäßig auch privat nutzt. Dafür spreche nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein "Beweis des ersten Anscheins".

So hielt das Finanzamt die Hand auf und forderte Lohnsteuer nach der 1-Prozent-Regelung. Dagegen klagte der Apotheker unter Hinweis auf eine klare Dienstanweisung, die die private Nutzung der Autos verbot.

Der BFH gab ihm recht: : Es gebe weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass Dienstwagen generell auch für private Fahrten zur Verfügung stehen und erst recht nicht dafür, dass ein Arbeitnehmer entgegen der Anweisungen des Chefs die Autos unbefugt privat nutzt.

Az.: VI R 46/08

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