Freitag, 10. Februar 2012
Ärzte Zeitung online, 12.08.2010

Klinik muss Krankenakte nicht an Kasse herausgeben

Klinik muss Krankenakte nicht an Kasse herausgeben

Herausgabe der Krankenakte an die Kasse? Kliniken können dazu nicht von dem Versicherer gezwungen werden.

© emil umdorf / imago

KASSEL (mwo). Krankenhäuser müssen keine Patientendaten an Krankenkassen herausgeben, damit die Schadenersatzansprüche wegen möglicher Behandlungsfehler prüfen können. Eine dagegen gerichtete Revision zog am Donnerstag die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zurück. Damit ist ein Urteil des Landessozialgerichts Celle rechtskräftig, das die Klage der DAK auf Herausgabe der Akten abgewiesen hatte.

Im Streitfall war eine 75 Jahre alte Frau nach mehreren Hüftgelenk-Operationen in einem Krankenhaus in Niedersachsen gestorben. Die genauen Umstände sind ungeklärt, laut Entlassungsbericht gab es aber während der Operationen Komplikationen. Die DAK zahlte zunächst die gesamten Behandlungskosten von rund 152 000 Euro, forderte aber die Krankenunterlagen zur Prüfung von Regress und Schadenersatz an. Das Krankenhaus verweigerte dies unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht.

Während der knapp einstündigen Verhandlung vor dem BSG gab der vorsitzende Richter Ulrich Hambüchen deutliche Hinweise auf die Rechtsauffassung seines Senats: Im Gegensatz zu einer möglichen Schadenersatzklage durch Patienten gehe es hier nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag, sondern um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Klinik und Kasse. Schadenersatz komme daher wohl nicht in Betracht.

Die DAK könne die Sache aber durch den MDK prüfen lassen. Stelle sich heraus, dass die Kasse Leistungen bezahlt habe, die erst durch Behandlungsfehler notwendig wurden, so könne sie die hierfür gezahlten Honorare wohl zurückfordern. Da die Klage auf Herausgabe der Akten an die DAK danach kaum noch Aussicht auf Erfolg hatte, nahm die Kasse ihre Revision zurück; zu einem Urteil des BSG kam es daher nicht.

Verhandlung vor dem Bundessozialgericht, Az.: B 3 KR 16/09 R
Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Az.: L 1 KR 152/08

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