Folge 15

Unterhalt: Auch bei Ärzten zählt das Monatseinkommen

Selbstständige Ärzte können die Unterhaltskosten für Ex-Ehegatten sowie Kinder teilweise von der Steuer absetzen. Doch zuerst muss deren Höhe beziffert werden.

Von Rudolf Haibach Veröffentlicht:

Um den Unterhalt von Ehefrau und Kindern während der Trennungszeit zu ermitteln, sind einige Rechenschritte nötig. Ein Beispiel zeigt, worauf es ankommt und wie die Kosten die Steuerlast selbstständiger Ärzte senken:

Der selbstständige Arzt aus unserem Beispiel erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen nach Steuern in Höhe von 5000 Euro. Er hat zwei minderjährige Kinder, geboren am 01.10.2004 (5 Jahre) und am 20.04.2006 (4 Jahre), die von der Ehefrau betreut werden. Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass das Einkommen des Ehemannes bereits vorher bereinigt ist um Belastungen, die er monatlich zu tragen hat. Zu diesen zählen unter anderem Krankenversicherung, Altersvorsorge sowie Darlehensbelastungen.

Die Ehefrau geht keiner Beschäftigung nach. Die Eheleute leben voneinander getrennt. Die Ehefrau erzielt kein Einkommen. Das Kindergeld erhält die Kindesmutter (2 x 92,00 Euro). Außerdem besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Kinder.

Der Unterhaltspflichtige ist zur Berechnung des Kindesunterhaltes auf der Basis eines Einkommens in Höhe von 5000 Euro in Einkommensstufe 10,00 eingruppiert worden. Damit schuldet er seinen Kindern derzeit folgende Unterhaltsleistungen:

  • Kind 1, geb. am 01.10.04: 416,00 Euro
  • Kind 2, geb. am 20.04.06: 416,00 Euro

Für sonstige Leistungen wie zum Beispiel die Kleidung für seine Kinder muss der Vater damit nicht aufkommen.

Der Ehegattenunterhalt berechnet sich wie folgt: Vom Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 5000 Euro wird der Unterhalt für minderjährige Kinder in Höhe von 832 Euro abgezogen. Das reduziert das Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst auf 4118 Euro. Davon kommen wiederum ein Siebtel (588 Euro) als Arbeitsanreiz, zum Abzug, woraus sich das anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen auf 3530 Euro reduziert.

Der Unterhaltsbedarf der Ehefrau beträgt die Hälfte der Summe der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden, anrechenbaren Einkünfte der Ehegatten. Der Bedarf gemäß der ehelichen Verhältnisse beliefe sich in unserem Falle auf die Hälfte von 3530 Euro, also 1765 Euro. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau beträgt somit 1765 Euro. Die Gesamtunterhaltsforderung gegen den Unterhaltspflichtigen beträgt also 2554 Euro pro Monat.

Die Unterhaltsleistung an die Ehefrau kann der Arzt steuerlich (Stichwort: Realsplitting) geltend machen, so dass sich sein zu versteuerndes Jahreseinkommen um die monatliche Zahlung an die Ehefrau reduziert. Konkret bedeutet dies: Das zu versteuernde Jahreseinkommen des Arztes in Höhe von 60 000 Euro reduziert sich um einen Jahresbetrag in Höhe von insgesamt 13 805 Euro. Die Unterhaltsleistungen für die Kinder können indes nicht abgesetzt werden, weil die steuerliche Höchstgrenze bei 13 805 Euro liegt.

Der Ehemann muss allerdings der Ehefrau die Nachteile ersetzen, die ihr durch die Versteuerung der Unterhaltsleistung entstehen. Diese sind jedoch meist sehr gering.

Haibach Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht, Gießen und Frankfurt www.haibach.com

Einkommensbereinigung: Reduzierung des durchschnittlichen Nettoeinkommens um unterhaltsrelevante Belastungen

Betreuungsbedarf: Notwendigkeit der Betreuung minderjähriger Kinder durch einen Elternteil, sofern diese noch im Haushalt eines Elternteils leben.

Einkommensstufe: Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen laut Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts

Realsplitting: Steuerliche Berücksichtigung der Ehegattenunterhaltsleistungen bis zu einem Betrag in Höhe von 13 805,00 Euro jährlich

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