Sonntag, 12. Februar 2012
Ärzte Zeitung online, 07.09.2010

BSG: Sonderbedarf muss zwischen Psychoanalyse und Verhaltenstherapie unterscheiden

KASSEL (mwo). Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Bedarfszulassung für Psychotherapeuten erleichtert. Danach müssen die Zulassungsgremien zwischen den verschiedenen Therapiezweigen unterscheiden.

BSG: Sonderbedarf muss zwischen Psychoanalyse und Verhaltenstherapie unterscheiden

Das BSG rügte, dass der Berufungsausschuss bei der Bedarfsprüfung sämtliche Psychotherapeuten in einen Topf geworfen hat..

© Stefan Rajewski / fotolia.com

Im Streitfall hatte eine Psychotherapeutin ihre Bedarfszulassung im badischen Landkreis Lörrach beantragt. Der Berufungsausschuss in Freiburg lehnte dies ab. Nach dem Kasseler Urteil muss er die Sache aber neu prüfen. Wie berichtet, muss er dabei berücksichtigen, dass Versicherten im Regelfall nicht auf mehr als 25 Kilometer entfernte Versorgungsangebote verwiesen werden können.

Zudem rügte das BSG, dass der Berufungsausschuss bei der Bedarfsprüfung sämtliche Psychotherapeuten in einen Topf geworfen hat. Es müsse aber zwischen psychoanalytischen und verhaltenstherapeutischen Angeboten unterschieden werden. Beide Verfahren seien auf unterschiedliche Krankheitsbilder gerichtet und dürften nach der Psychotherapierichtlinie nicht kombiniert werden.

Die jeweilige Therapieform sei daher wie ein Schwerpunkt bei den Ärzten zu sehen, der ebenfalls zu einer Bedarfszulassung führen könne. Danach hat die Klägerin als Analytikerin Anspruch auf Zulassung, wenn im Landkreis Lörrach bislang überwiegend Verhaltenstherapeuten zugelassen sind.

Az.: B 6 KA 22/09 R

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