Folge 16

Fortan null Euro Unterhalt - das geht auch bei Altfällen

Unterhaltsberechtigte Ex-Gatten können sich nicht länger in Sicherheit wähnen, weiterhin vom Ex-Partner versorgt zu werden. Denn eine Umstellung auf die seit 2008 geltende, neue Rechtslage ist auch bei Verpflichtungen aus der Zeit davor möglich.

Von Rudolf Haibach Veröffentlicht:
Ehescheidung: Je sorgfältiger der Anwalt die Unterhaltsberechnung ausgeführt hat, desto einfach ist es, die Unterhaltsverpflichtungen auf null Euro monatlich herabzusetzen.

Ehescheidung: Je sorgfältiger der Anwalt die Unterhaltsberechnung ausgeführt hat, desto einfach ist es, die Unterhaltsverpflichtungen auf null Euro monatlich herabzusetzen.

© Uwe Annas / Fotolia.com

Seit dem 1. Januar 2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht. Seitdem stehen das Wohl der Kinder und die Eigenverantwortung des früheren Partners im Vordergrund. Ob diese Vorstellungen des Gesetzgebers durch Rechtsprechung bislang erfüllt wurde, soll hier offen bleiben.

Gleichwohl hat das Gesetz zahlreiche Reformen und zum Teil wenig bekannte Veränderungen für den Unterhaltsberechtigten und auch den Unterhaltsverpflichteten zur Folge.

Die wichtigste Änderung: Die lebenslange, finanzielle Garantie gibt es seit 2008 nur noch in wenigen Ausnahmefällen. Der Ehegatte, der kaum ein oder nur ein geringes Einkommen hat, wird mehr denn je in die eigene Verantwortung genommen. Diese veränderte Rechtslage bietet damit einen klassischen Abänderungsgrund für Unterhaltsverpflichtungen, die vor dem 01.01.2008 eingegangen wurden.

Damit haben Unterhaltsverpflichtete eine sehr gute Chance auf Anpassung an das neue Gesetz. Anpassung heißt: In Zukunft muss nichts gezahlt werden. Beschäftigt man sich also mit der Frage, ob man eigentlich überhaupt noch Unterhalt zahlen muss, so sollte man zumindest die derzeitigen Einkommensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten prüfen.

Das geht nur über eine Abänderungsklage. Der Anwalt muss zunächst außergerichtlich und dann bei Gericht vortragen, dass sich die maßgeblichen, tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Abgleich zu den damaligen Verhältnissen deutlich geändert haben.

Das bedeutet, dass sich entweder das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten deutlich reduziert oder das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten deutlich erhöht haben muss. Oder aber, dass die unterhaltsberechtigte Partei jetzt selbst arbeiten könnte, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Gleich, welchen Grund man auch anwendet, Ziel muss es immer sein, den Unterhaltsanspruch zu Fall zu bringen. Dazu hat man seit dem 1. Januar 2008 fast immer sehr gute Chancen, man muss es aber systematisch und professionell angehen.

Je sorgfältiger der frühere Anwalt gearbeitet hat, desto einfacher ist es meist, die Unterhaltsverpflichtungen auf null Euro monatlich herabzusetzen.

Denn das Gericht muss von dem jetzt klagenden Anwalt in die Lage versetzt werden, zu prüfen, welche Geschäftsgrundlage der Vereinbarung beziehungsweise dem damaligen Urteil zugrunde lag.

Zunächst prüft man die beiderseitigen Einkommensverhältnisse - bezogen auf damals und heute. Sodann fordert man die Gegenseite auf, der Abänderung des Unterhaltsanspruchs auf null Euro monatlich zuzustimmen.

Letzteres ist meist nicht einfach, doch fast immer erfolgreich.

Haibach Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht, Gießen und Frankfurt www.haibach.com

Rechtsanwalt Rudolf Haibach beantwortet Ihre Fragen zur Trennung im Scheidungsforum auf http://www.aerztezeitung.de/community/forums/47.aspx

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