Sonntag, 12. Februar 2012
Ärzte Zeitung online, 02.09.2010

Arbeitsrichter: Klagefrist bei Kündigung einhalten

ERFURT (dpa). Auch bei zu kurz berechneten Kündigungsfristen können sich Arbeitnehmer nur innerhalb von drei Wochen wehren. Werde keine Klage in diesem Zeitraum erhoben, habe die Kündigung zum "falschen" Termin Bestand, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt.

Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit die Klage eines Tankwarts aus Mecklenburg-Vorpommern ab. Dem Mann war im April 2008 zum 31. Juli gekündigt worden. Mit seiner Klage forderte er für August und September noch Lohn ein, da die richtige Kündigungsfrist fünf Monate betrage.

Das Gericht erkannte zwar an, dass die Tankstellen-Pächterin die Kündigungsfrist zu kurz gewählt hatte. Allerdings hätte der Tankwart binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung dagegen vorgehen müssen. Daher blieb sein Ansinnen auf nachträgliche Lohnzahlung ohne Erfolg.

Az.: 5 AZR 700/09

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