Ärzte Zeitung online, 09.09.2010
Nach Ansicht von Wettbewerbsschützern verstoßen die solche Anreize gegen Preisbindungsvorschriften und das Heilmittelwerbegesetz. Bundesweit haben sich bereits verschiedene Gerichte mit dem Thema befasst - und unterschiedlich entschieden. Nun sollen die Karlsruher Richter für eine einheitliche Linie sorgen.