Kündigung ohne Unterschrift ungültig
BERLIN (bü). Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgesprochen und handschriftlich unterzeichnet wurde. Fehlt die Unterschrift, so kann der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung verlangen, bis die Kündigung neu ausgesprochen wird. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor. Die Annullierung der fehlerhaften Kündigung kann auch noch nach Ablauf von drei Wochen, innerhalb derer normalerweise gegen eine - formwirksame - Kündigung angegangen werden kann, verlangt werden.
Az.:12 Ta 363/10)