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Mündliche Vereinbarungen sind rechtlich unwirksam

Veröffentlicht:

Ein Kollege fragt im Internet:

Frage: Wie sieht es aus, wenn Eheleute, die eine Zugewinngemeinschaft haben, getrennt leben? Müssen dann nicht auch die Zinserträge des Mehrverdieners im Trennungsjahr verrechnet werden?

Dr. Rudolf Haibach: Ja, diese Zinserträge sind für die späteren Zahlungen relevant. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit der Trennung. Das ist meist der Zeitpunkt, zu dem einer der Ehegatten die gemeinsam bewohnte Wohnung oder das Haus endgültig räumt. Bereits zu diesem Zeitpunkt sollten alle Vermögenswerte erfasst werden um etwaige Manipulationen im Rahmen des Zugewinnausgleichs vorzubeugen. Die Berechnung des Zugewinns hängt jedoch nicht vom Stichtag der Trennung, sondern von der Zustellung des Scheidungsantrags ab. Selbstverständlich sind Vermögenspositionen zu erfassen und durch den Ausgleich des Zugewinns zu erledigen. Zinserträge sind bei der Berechnung des Unterhaltes zu erfassen. Trennungsunterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche sind nicht identisch. Sie können nicht doppelt verwertet werden.

Eine weitere Frage aus dem Forum: Wie werden Vermögenswerte genau bestimmt im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft? Sind mündliche Aussagen eines Partners bindend ("Du kannst deine Aktien und dein Geld für dich behalten!)? Können vor einer Scheidung dazu Vereinbarungen getroffen werden, die vor Gericht Bestand haben?

Dr. Rudolf Haibach: Vereinbarungen anlässlich einer bevorstehenden Ehescheidung sind rechtlich unwirksam, wenn sie mündlich getroffen werden. Besteht Einigkeit über die Höhe des Wertes, kann dieser Wert selbstverständlich im Rahmen der Protokollierung eines Gerichtsverfahrens oder im Rahmen einer notariellen Urkunde (alles andere geht nicht) wirksam vereinbart werden. Kann man keinen übereinstimmenden Wert feststellen, müssen Sachverständige herangezogen werden.

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