Notdienst: Arzt öffnet Praxistür nicht - und erhält Geldbuße

Ein Notarzt muss tatsächlich erreichbar sein - Präsenz am Telefon reicht nicht.

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Notdienst bedeutet auch Anwesenheitspflicht für den Arzt. Ist der das nicht, kann ihn das teuer zu stehen kommen.

Notdienst bedeutet auch Anwesenheitspflicht für den Arzt. Ist der das nicht, kann ihn das teuer zu stehen kommen.

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GIEßEN (mn). Ein Allgemeinarzt ist vom Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Gießen zu einer Geldbuße von 3000 Euro verurteilt worden, weil er eine Notfallpatientin in die Praxis bestellte und ihr dann die Tür nicht öffnete. Die Frau verstarb im Krankenhaus an einem Herzinfarkt. Zudem erteilte ihm das Gericht einen Verweis wegen Verstoßes gegen die Berufspflichten.

In dem Fall erhielt ein Arzt, der zum Notdienst eingeteilt war, im Dezember 2006 abends einen Anruf, dass es einer älteren Frau sehr schlecht gehe. Der Arzt bestellt sie für 23 Uhr in seine Praxis. Eine Nichte fuhr die Patienten zur Arztpraxis.

Trotz mehrfachen Läutens öffnete der Arzt nicht die Tür. Die Nichte fuhr daraufhin in das nächste Krankenhaus, da sich der Zustand der Frau weiter verschlechterte. Ein Klinikarzt stellte einen schweren Herzinfarkt fest, an dem die Frau noch in der Nacht starb.

Die Landesärztekammer Hessen leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen Berufspflichten ein. In dem Verfahren bestritt der Allgemeinarzt, ein Klingeln an seiner Praxistür wahrgenommen zu haben.

Die Richter waren allerdings der Auffassung, dass ein Arzt der zum Notdienst eingeteilt ist, alle Personen in ärztliche Obhut nehmen muss, die um ärztliche Hilfe nachsuchen.

Der Arzt muss tatsächlich und nicht nur telefonisch erreichbar sein, so die Richter. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Az.: 21 K 3235/09

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