Folge 29

Unterhaltszahlungen an Ex-Gatten senken die Steuerlast

Geld und Naturalien, die an Ex-Partner fließen, können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Von Rudolf Haibach Veröffentlicht:
13 805 Euro können Ärzte bei der Steuer geltend machen.

13 805 Euro können Ärzte bei der Steuer geltend machen.

© T. Aumann / Fotolia.com

Dass Ärzte oftmals verpflichtet werden können, auch nachehelich Unterhaltsleistungen an ihre geschiedenen Ehepartner zu erbringen, wurde im Rahmen dieser Serie bereits erörtert. Diese Unterhaltslast kann jedoch unter Anwendung sämtlicher steuerlicher Vorteile erheblich reduziert werden.

Der unterhaltsverpflichtete Arzt kann seine Unterhaltsleistungen, die er zugunsten seines geschiedenen Ehegatten erbringt, steuerlich bis zu einem Betrag in Höhe von 13  805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzen.

Erfasst wird hierdurch nicht nur der an den Ex-Partner gezahlte Barunterhalt, sondern auch Naturalleistungen, wie die Bezahlung der Krankenversicherung zugunsten des Gatten oder bei einer gemeinsamen Immobilie die Überlassung des Miteigentumsanteils zum alleinigen Wohnen.

Der Ex-Partner ist grundsätzlich verpflichtet, dem Ansinnen seines geschiedenen Gatten, die Unterhaltsleistungen steuerlich geltend zu machen, zuzustimmen. Dies hat zur Folge, dass die bisher steuerneutralen Unterhaltsleistungen auf Seiten des Ex-Partners wie Einkommen zu versteuern sind.

Den hierdurch eintretenden Steuernachteil auf Seiten des Ex-Partners (wie die zu leistenden Steuerbeträge, erhöhte Krankenversicherungsbeiträge, etc.) sind von dem Arzt jedoch vollständig zu ersetzen. Dem Ex-Partner entstehen hierdurch also keinerlei Nachteile.

In der Praxis ist es möglich, dass der Arzt im Rahmen seiner Steuererklärung die Anlage U von Seiten seines geschiedenen Gatten unterzeichnen lässt und somit dem Finanzamt zu erkennen gibt, er möchte die gezahlten Unterhaltsleistungen bis zu dem Höchstbetrag in Höhe von 13 805 Euro steuerlich absetzen.

Wegen der zu erwartenden Steuerprogression auf Seiten des Ex-Gatten ist der zu ersetzende Steuernachteil in der Regel erheblich geringer, als der zu erwartende Steuervorteil des Arztes. Es ist daher für den unterhaltspflichtigen Arzt ohne weiteres möglich, seine Unterhaltsverpflichtung faktisch zu reduzieren, indem er seine Unterhaltsleistungen am Jahresende als Sonderausgabe steuerlich absetzt.

Wie hoch etwaige steuerliche Vorteile sind, lässt sich im Vorhinein durch einen Steuerberater berechnen.

Es genügt daher nicht nur, fachanwaltliche Hilfe zur Regelung der Trennung und Scheidung in Anspruch zu nehmen. Regelmäßig spielen auch steuerliche Aspekte im Rahmen der Trennung und Scheidung des Arztehepaares eine große Rolle, so dass oftmals bereits im Vorhinein mit dem Steuerberater zusammen gearbeitet wird, um eine auch steuerlich adäquate Lösung zu erarbeiten.

Haibach Rechtsanwälte, Gießen und Frankfurt; www.haibach.com

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