Kontokündigung ist kein Fall für die Schufa

Bankdaten dürfen nur an die Schufa mitgeteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Instituts besteht.

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MÜNCHEN (eb). Will eine Bank Daten von Kunden an die Schufa weiterleiten, muss sie daran ein berechtigtes Interesse haben. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München hervor.

Im konkreten Fall hatte eine Bank einem getrennt lebenden Ehepaar das Girokonto gekündigt. Dies meldete die Bank an die Schufa, woraufhin der Ehemann widersprach und eine Berichtigung der Daten verlangte. Das OLG gab ihm Recht. Die Kündigung des Kontos sei zwar Tatsache.

Dennoch könne die Bank in dem konkreten Fall kein berechtigtes Interesse an der Weiterleitung der Daten an die Schufa geltend machen. Der Grund: Der Mann hatte den Saldo auf dem Konto in Höhe von 1200 Euro zur Hälfte ausgeglichen. Den Rest ließ sich die Bank von der Ehefrau in Raten zurückzahlen.

Der Ehegatte wurde zum Ausgleich des Kontos nicht weiter in Anspruch genommen, auf eine Klage gegen ihn hatte die Bank sogar verzichtet. Von einer Zahlungsunwilligkeit des Ehemannes könne vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden, so das OLG.

Auch bestehe wegen der geringen Höhe der Restschuld kein berechtigtes Interesse der Bank oder anderer Schufa-Vertragspartner daran, die Kontokündigung mitzuteilen.

Az.: 5 U 2020/10

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