Allergisches vor dem Kadi: Richter lassen sich nicht immer überzeugen

Ein Mensch kann gegen fast alles allergisch sein. Und immer wieder müssen sich damit auch die Gericht auseinandersetzen. Kuriositäten bleiben dabei nicht aus.

Von Wolfgang Büser und Maik Haitmann Veröffentlicht:
Allergien unter des Richters Hammer: Nicht selten ein Fall fürs Kuriositätenkabinett.

Allergien unter des Richters Hammer: Nicht selten ein Fall fürs Kuriositätenkabinett.

© nicolasjoseschirado / fotolia.com

NEU-ISENBURG. Ein Mensch kann gegen fast alles allergisch sein. Die Gerichte müssen sich mit den verschiedensten Allergie auslösenden "Reizstoffen" beschäftigen. Hier einige Beispiele.

Ein Mann wurde - als es die Wehrpflicht noch gab - einberufen. Er erinnerte sich an seine Nahrungsmittelallergie, die insbesondere Anis, Kümmel und Pfeffer betraf, und hoffte, ausgemustert zu werden. Der Bund hielt dagegen, er könne auch in der Kaserne darauf achten, was er zu sich nehme. Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte, dass der Wehrpflichtige untauglich gewesen war. Denn das Kasernenessen könne ihm schaden - und das auch dann, wenn er nur auf wenige Gewürze allergisch reagiere (Az.: 23 A 137/95).

Eine an einer Bienenstichallergie leidende Frau suchte in Griechenland Erholung - all inclusive. Inklusive war dummerweise auch der ausgebrochene Bienenschwarm, der den Club am Ankunftstag heimsuchte. Die Clubleitung alarmierte einen Imker, dem es erst nach etlichen Stunden gelang, die Bienen einzufangen. Die Frau brach die Reise ab, nachdem sie ein Dutzend mal gestochen worden war. Sie verlangte den vollen Reisepreis vom Veranstalter zurück - und fiel auf die Nase. Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte, dass die "Störung" des Urlaubs als "Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos" zu werten und nicht dem Hotelbetreiber oder dem Veranstalter anzulasten sei. Insbesondere konnte die Urlauberin ihre Behauptung nicht belegen, ihr sei nach der Bienenattacke ein Arzt verweigert worden (Az.: 2/24 S 433/98).

Der Inhaber und Koch einer Gaststätte verlor aufgrund einer Erdbeerallergie rund 20 Prozent seines Geschmacks- und Geruchssinns. Er verlangte daher Leistungen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Die verweigerte jedoch eine Rentenzahlung. Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass die "berufliche Existenz" des Mannes - der kein Spitzenkoch gewesen ist - "sich nicht prägend auf seine Fähigkeit gründete, feinste Nuancen in Speisen zu erkennen und reproduzieren zu können". (Az.: 20 U 177/00)

Ein arbeitsloser Schlosser lehnte ein Angebot der Agentur für Arbeit ab. Begründung: Die neue Stelle brachte Montagearbeiten und deswegen Hotelübernachtungen mit sich. Weil er aber an einer Hausstauballergie litt, hielt er das für unzumutbar. Nicht so jedoch das Landessozialgericht für das Land Brandenburg. Die Arbeitsagentur dürfe ihm eine Arbeitslosengeldsperre auferlegen. Denn die Arbeitsaufnahme war zumutbar, da auch in Hotels Vorkehrungen gegen Hausstaubmilben getroffen werden könnten (Az.: L 8 AL 165/02).

Ein Außendienstmitarbeiter einer Versicherung verlangte Krankentagegeld aus seiner privaten Krankenversicherung, weil er mehrere Jahre lang wegen einer Katzenhaarallergie arbeitsunfähig war. Seine Begründung: Ein Großteil seiner Kunden halte Katzen, und er müsse dort beraten. Das Oberlandesgericht Köln stellte jedoch fest, dass er die Option habe, sich mit Kunden an einem neutralen Ort zu treffen, mit ihnen zu telefonieren oder sie schriftlich zu beraten (Az.: 5 U 22/00).

Der Besitzer einer Pizzeria verlangte eine Rente aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung, weil er wegen einer Mehlallergie nicht mehr voll arbeiten konnte. Die Versicherung verlangte ihrerseits, dass er sich zunächst einer medizinischen Behandlung unterziehen solle - zu Recht, so der Bundesgerichtshof. Denn wenn feststehe, dass eine solche Therapie keine anderen gesundheitlichen Gefahren berge, so müsse zunächst dieser Weg eingeschlagen werden. Weigere er sich, so bleibt die Kasse der Versicherung geschlossen (Az.: IV ZR 50/01).

Eltern ließen auf ihrem Grundstück für 7500 Euro 67 Birken fällen, da die Tochter an einer Pollenallergie leidet. Den Aufwand zogen sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung ab. Der Bundesfinanzhof erkannte dies an, obwohl das Gutachten erst nachträglich vorgelegt worden war. Die Richter überzeugte, dass sich die Amtsärztin auf die Ergebnisse früherer Lungenfunktionstests mit medizinischen Geräten stützte (Az.: III R 28/06).

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