Gastbeitrag

Mehr Transparenz, bitte auch beim GBA!

Das Informationsfreiheitsgesetz gilt auch für die Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschuss. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln deutlich gemacht. Allerdings mit Einschränkungen: Die Voten der Mitglieder bleiben als personenbezogene Daten vertraulich.

Von Christian Dierks Veröffentlicht:
Professor Christian Dierks ist Facharzt für Allgemeinmedizin und Fachanwalt für Sozialrecht. Er ist Mitbegründer der Kanzlei Dierks & Bohle in Berlin.

Professor Christian Dierks ist Facharzt für Allgemeinmedizin und Fachanwalt für Sozialrecht. Er ist Mitbegründer der Kanzlei Dierks & Bohle in Berlin.

© privat

Mehr Transparenz für die Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) - das wird man nach der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln erwarten können.

In der Verhandlung vom 13. Januar (Az.: 13 K 3033/09 - nicht rechtskräftig) machten die Richter deutlich, dass das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auch für den GBA gilt.

Dieser muss daher dem klagenden Unternehmen nun bekannt geben, wer die Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel sind und wer als Gutachter oder Sachverständiger Stellungnahmen in dem streitgegenständlichen Richtlinienverfahren abgegeben hat.

Einsicht ist auch zu gewähren in die im Rahmen der Nutzenbewertung vom IQWiG erteilten Aufträge und Konkretisierungen an Sachverständige, die im Auftrag des Instituts erstellten Gutachten sowie die Sitzungsprotokolle der diesbezüglichen Beratungen im GBA.

Nach Paragraf 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz) hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das Verwaltungsgericht ließ es offen, ob es sich beim GBA um eine Behörde oder eine sonstige Einrichtung handelt.

Jedenfalls sei er eine Institution, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben durchführe. Dazu gehört auch die Schaffung untergesetzlicher Rechtsnormen.

Die Geltendmachung des Anspruchs bedarf keiner Begründung. Er steht auch jedermann zu. Das klagende Unternehmen hatte schon im Jahr 2007 Informationsansprüche im Verfahren zum Erlass eines Therapiehinweises geltend gemacht, war aber vom GBA abschlägig beschieden worden:

Für die untergesetzliche Normgebung durch den GBA sei das Gesetz nicht anwendbar. Diese Begründung ließ das Verwaltungsgericht Köln nicht gelten.

Die Richter ließen in der sieben Anträge umfassenden Verhandlung nach einer gründlichen Sachverhaltsaufklärung keinen Zweifel daran, dass das Transparenzgebot des IFG auch und gerade für die bedeutenden und weit reichenden Entscheidungen des Ausschusses gelte.

Der Informationsanspruch gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn das Informationsinteresse eines Antragstellers das schutzwürdige Interesse der betroffenen Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt.

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht für die Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel als gegeben an.

Eine weitere Einschränkung macht das Gesetz für den Informationszugang, wenn und solange die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden durch die Einsicht beeinträchtigt wird.

Kein Auskunftsanspruch besteht daher auf Informationen über die Voten oder Stellungnahmen einzelner Mitglieder der Ausschüsse in einem Verfahren. Dies ist aber nicht Inhalt der Protokolle des GBA, sodass der Einsichtsanspruch auch für die Protokolle gilt.

Der GBA muss auf Antrag die Zusammensetzung der Unterausschüsse, Gutachter, Gutachten und Stellungnahmen, Aufträge und Konkretisierungen bekannt geben und Einsicht in die Protokolle gewähren. Die Voten einzelner Mitglieder der Unterausschüsse bleiben als personenbezogene Daten vertraulich.

Und so steht es im Gesetz

Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Paragraf 1, Grundsatz:

Der Gemeinsame Bundesausschuss

(HL)

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