Streit um Hilfsmittel: Gericht betont Wert der Selbstständigkeit

MAINZ (mwo). Kranke und Behinderte haben Anspruch auf ein Hilfsmittel - auch dann, wenn dies durch Pflegekräfte oder andere Helfer entbehrlich wird.

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Eine Verweigerung der Krankenkasse verstößt gegen den Grundsatz der Selbstbestimmung und gegebenenfalls auch gegen Intimschutz und Menschenwürde, heißt es in einem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz.

Die behinderte Klägerin hatte bei ihrer Krankenkasse einen Dusch-WC-Aufsatz beantragt. Mit dem 3500 Euro teuren Hilfsmittel kann sie auf der Toilette selbst ihren Intimbereich reinigen. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab: Für den Toilettenbesuch samt Intimreinigung seien bereits Pflegekräfte eingeplant.

Doch das wäre mit dem gesetzlichen Ziel möglichst weitgehender Selbstständigkeit und Selbstbestimmung nicht vereinbar, befand das LSG. Beim Thema Intimreinigung verstoße die Argumentation der Krankenkasse zudem auch gegen die Menschenwürde.

Az.: L 5 KR 59/11 B ER

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