Kommentar
So oder so - eine Regel muss her
Ärzte und Juristen blicken gespannt nach Karlsruhe. Am 5. Mai wird der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob der Korruptionsparagraf im Strafgesetzbuch auch für Ärzte gilt. Juristisch mag es nicht eindeutig sein, ob Ärzte nach Paragraf 299 wegen Bestechlichkeit angeklagt werden können. Schließlich ist dort von Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs die Rede. Das sind Ärzte ganz klar nicht.
Dennoch ist zumindest aus Patientensicht klar, dass die Annahme von nennenswerten Begünstigungen nicht folgenlos bleiben darf - welcher Paragraf auch immer das regelt. Wenn Ärzte ihre therapeutischen Entscheidungen an finanzielle oder andere Vorteile koppeln, zerstören sie den Kern des Arzt-Patienten-Verhältnisses.
Muss der Patient fürchten, dass nicht sein Wohl, sondern die kommerziellen Interessen eines Unternehmens im Vordergrund stehen, verliert er das Vertrauen. Eindeutige Regelungen im Strafrecht und nicht nur im Berufsrecht sind deshalb im Sinne der überwiegenden Mehrheit der ehrlichen Ärzte notwendig. Die Freiberuflichkeit darf da kein Hindernis sein. Wer einen Architekten beauftragt, will sich ja auch auf sachgerechte und unabhängige Entscheidungen verlassen können.
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