Verhaltensregeln

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Die Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln für Ärzte bei gemeinsam behandelten Patienten sind ergänzt und präziser gefasst worden.

So müssen Ärzte künftig bei Überweisungen von Patienten an Kollegen in anderen Praxen oder in der Klinik die erhobenen Befunde "unverzüglich" übermitteln und über die bisherige Behandlung informieren, soweit das Einverständnis der Patienten vorliegt oder es anzunehmen ist (Paragraf 7).

Begründet wird die Ergänzung der Musterberufsordnung damit, dass eine genaue Regelung, wie weiterbehandelnde Ärzte informiert werden müssen, im Interesse der Patienten geboten ist - besonders bei einem Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Behandlung.

"Unverzüglich" bedeutet in diesem Fall, dass der behandelnde Arzt die Übermittlung nicht schuldhaft verzögern darf - was aber eine angemessen Bearbeitungszeit nicht ausschließt. Zudem sind Originalunterlagen zurückzugeben.

Eine weitere Modifikation bei den Verhaltensregeln: Ärzte dürfen auch weiterhin nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien behandeln oder beraten.

Neu ist: Telemedizinische Verfahren sind jetzt ausdrücklich von dieser Vorschrift ausgeschlossen - wenn sichergestellt ist, dass Arzt oder Ärztin den Patienten unmittelbar behandeln. (mn)

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