Eigenes Kind verlängert Ausbildungsunterhalt
KARLSRUHE (mwo). Wenn Studenten wegen der Geburt eines Kindes Studium oder Ausbildung erst verspätet beginnen, müssen die Eltern trotzdem Ausbildungsunterhalt zahlen.
Eine Verzögerung von bis zu dreieinhalb Jahren wegen Schwangerschaft und Betreuung ist der erwachsenen Tochter nicht vorzuwerfen und lässt die Unterhaltspflicht nicht entfallen, heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs.
Az.: XII ZR 127/09