BSG regelt Streit um die Dialyse-Versorgung

Der Markt für Blutwäsche ist hart umkämpft. Das BSG hat im Streit um die Dialyseversorgung zwischen niedergelassenen Ärzten, einem Verein und einer Stiftung nun drei Urteile verkündet.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Nach dem Urteil des BSG kann ein weiterer Arzt zugelassen werden, wenn eine Praxis mehr als 30 Dialyse-Patienten je Arzt versorgt.

Nach dem Urteil des BSG kann ein weiterer Arzt zugelassen werden, wenn eine Praxis mehr als 30 Dialyse-Patienten je Arzt versorgt.

© Klaus Rose

KASSEL. Mit drei von fünf Verfahren bildete die Dialyse den Schwerpunkt der jüngsten Sitzung des Vertragsarztsenats am Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Weniger die Inhalte erhitzten die Gemüter als die Rolle des Kuratoriums für Dialyse und Nierentransplantation (KfH) auf dem Markt.

Inhaltlich bestätigte das BSG die Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), wonach für die Dialyse ein weiterer Arzt zuzulassen ist, wenn eine der bisherigen Praxen mehr als 30 Patienten je Arzt versorgt. Nach einem weiteren Urteil bezieht sich der Verwaltungskosten-Abschlag der KVen auch bei der Dialyse auf das gesamte Honorar, einschließlich Sachkosten.

Kuratorium scheitert mit Klage gegen Sonderzulassung

Zuvor stand gleich im ersten Verfahren das KfH im Ring. Das Kuratorium betreibt bundesweit über 200 Nierenzentren mit mehr als 7000 Mitarbeitern. Für einen als gemeinnützig anerkannten Verein durchaus unüblich, überschreiten die Umsätze des KfH die Milliardengrenze.

Durch diese Vormacht des Vereins sehen die KVen die Marktchancen niedergelassener Ärzte bedroht. Die Krankenkassen dagegen sind durchaus zufrieden, mit dem KfH einen bundesweit einheitlichen Ansprechpartner in Sachen Dialyse zu haben.

Vor diesem Hintergrund klagte das KfH gegen eine Sonderzulassung in Bayern. Das BSG hat die konkrete Klage nun abgewiesen, trotzdem wird das KfH mit dem Ergebnis zufrieden sein. Denn in erster Instanz hatte das Sozialgericht München gemeint, der Verein sei zur Anfechtung einer Zulassung gar nicht berechtigt.

Dem widersprach das BSG: Nach den Sonderregelungen für die Dialyse im Bundesmantelvertrag habe das KfH "einen der Zulassung ähnlich gesicherten Status", der auch zur Anfechtung berechtige. Im konkreten Fall fehle aber das für die Anfechtung notwendige Konkurrenzverhältnis.

Denn nach einem bereits rechtskräftigen Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München könne sich die Sonderbedarfszulassung ohnehin nur noch auf nephrologische Leistungen außerhalb der Dialyseversorgung erstrecken.

Bundesrichter bestätigen den Arzt-Patienten-Schlüssel

Im zweiten Fall war es eine Gemeinschaftspraxis, die gegen eine Sonderbedarfszulassung im Raum Kiel vorging. Die Zulassungsgremien hatten einer konkurrierenden Einzelpraxis die Aufnahme eines Partners erlaubt, nachdem die Zahl der Dialysepatienten in dieser Praxis auf über 30 angestiegen war. Diesen Arzt-Patienten-Schlüssel hat der GBA vorgegeben. Das BSG hat dies nun bestätigt.

Die Ansicht, es müssten zunächst freie Kapazitäten umliegender Praxen geprüft werden, teilte der Vertragsarztsenat nicht. Der GBA habe die Regelung dahin konkretisieren dürfen, dass die Aufnahme eines weiteren Kollegen als "unerlässlich" gilt, wenn in einer bestimmten Praxis die Schwelle von 30 Patienten je Arzt überschritten wird.

KV-Abschlag auch für Sachkosten in der Dialyse

In einem weiteren Fall, dem letzten des Sitzungstages, klagte eine nephrologische Gemeinschaftspraxis in Niedersachsen gegen die Verwaltungskosten. Vom Gesamthonorar der Praxis im dritten Quartal 2003 von 1,4 Millionen Euro hatte die KV einen Verwaltungskostenbeitrag von 2,2 Prozent einbehalten.

Die klagende Praxis meinte, für Dialyse-Praxen sei dies zu viel. Die in der Dialyse besonders hohen Sachkosten würden gesondert ausgewiesen und dürften daher nicht einbezogen werden. Konkret lagen die Sachkosten im betreffenden Quartal bei 1,25 Millionen Euro - das sind knapp 90 Prozent.

Das BSG wies auch diese Klage ab. Im vertragsärztlichen Honorar seien immer auch Sachkosten enthalten. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung spiele es dabei keine Rolle, ob diese - wie bei der Dialyse - gesondert ausgewiesen werden oder - wie sonst üblich - in die punktzahlmäßige Leistungsbewertung eingehen.

Dass nichtärztliche Anbieter geringere Verwaltungskosten zahlen, sei gerechtfertigt, weil sie "auch nur einen Bruchteil der von der KV angebotenen Leistungen nutzen", so das BSG weiter. Gemeint war hier nicht das wie die niedergelassenen Ärzte behandelte KfH, sondern die gemeinnützige Stiftung Patienten-Heimversorgung (PHV).

Die Stiftung betreibt keine ärztlich geleiteten Einrichtungen, sondern betreut die Patienten in bundesweit 85 Dialysezentren in Kooperation mit Fachärzten.

Az.: B 6 KA 27/10 R (KfH), B 6 KA 26/10 R (Arzt-Patienten-Schlüssel) und B 6 KA 2/11 (Verwaltungskostenbeitrag)

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