Ärzte Zeitung, 19.09.2011
Prozesskosten am Hals? Das spart Steuern
Zivilprozesskosten können unter bestimmten Umständen von der Steuer abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen dafür gesenkt. Und Betroffene können dadurch ihre Steuerlast senken.
Von Heike Jablonsky

Wer Kosten für Zivilprozesse in der Steuererklärung ansetzt, dem bleibt netto mehr
vom Einkommen.
© Erwin Wodicka / Panthermedia
CELLE. Zivilprozesskosten hat die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise
bei Rechtsstreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung als außergewöhnliche Belastung
anerkannt. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen für die Absetzbarkeit
gesenkt.
Auch außergewönliche Belastungen absetzbar
Hintergrund ist der Paragraf 33 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes, das es auch
Ärzten ermöglicht, von ihrem zu versteuernden Einkommen außergewöhnliche Belastungen
abzusetzen.
Damit sind zwangsläufig entstehende, größere Aufwendungen gemeint, die über die
entstehenden Kosten bei der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen mit ähnlichen
Einkommensverhältnissen und gleichem Familienstand hinausgehen.
Der BFH hat nun entschieden, dass unabhängig vom Grund des Klageverfahrens eine
Zivilklage lediglich hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten muss und nicht mutwillig
erscheinen darf. Davon ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens
ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist. Die zuvor anderslautende Rechtsprechung
des BFH wurde dadurch aufgehoben.
Prozesskosten von rund 10.000 Euro als Werbungskosten
In einem Fall hatte kürzlich eine wegen Fortzahlung von Krankentagegeld prozessierende
Klägerin aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Erwerbsunfähigkeit keinen Erfolg.
Die dadurch entstandenen Prozesskosten in Höhe von rund 10.000 Euro hat die Klägerin
als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht.
Zu Recht, entschied der BFH. Diese sind nach Paragraf 11 Einkommensteuergesetz
als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Die Gebühren für Anwälte und das Gericht, Fahrtkosten für Zeugen oder auch Kosten
für Ortsbesichtigungen stellt das Gericht dem Unterlegenen in Rechnung. So kann
sich im Rahmen eines Prozesses eine hohe Kostenlast ergeben.
Alle Kosten, die über die steuerlich zumutbare Belastungsgrenze (vergleichbar einem
Eigenanteil) hinausgehen, sind einkommensreduzierend anzurechnen. Die Belastungsgrenze
müsste hierfür in jedem Fall überschritten werden.
Grenzen der steuerlich zumutbaren Belastungen
Ein Zivilprozess in zweiter Instanz mit einem Streitwert von bis 10.000 Euro kann
durchaus mit Kosten in Höhe von 5500 Euro zu Buche schlagen. Die grundsätzlich steuerlich
zumutbaren Belastungen nach Paragraf 33 Einkommensteuergesetz lägen bei einem ledigen
und kinderlosen Steuerzahler mit Einkünften von 35.000 Euro bei 2100 Euro (sechs
Prozent von 35.000 Euro).
Um den Unterschiedsbetrag von 3400 Euro reduzieren sich dann die Einkünfte auf 31.600
Euro. Das entspricht einer Reduzierung der Steuerlast um mehr als 1000 Euro. Bei
verheirateten Steuerpflichtigen mit Kindern kann die steuerliche Entlastung sogar
bei rund 3000 Euro liegen.
Nach Auskunft eines Sprechers des BFH kann auch rückwirkend gegen noch nicht bestandskräftige
Steuerbescheide Einspruch eingelegt werden - dies kann sich durchaus finanziell
rechnen.
Positive Rechtssprechung könnte künftig wieder aufgehoben werden
Lohnenswert können vor dem Hintergrund des "Eigenanteils" auch Prozesskostenvorauszahlungen
sein, wenn dadurch die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung noch im Steuerjahr überschritten
wird. Entscheidend ist steuerlich stets der Zeitpunkt der Zahlung der Beträge.
Da zu befürchten ist, dass diese sich positiv für den Steuerzahler auswirkende Rechtsprechung
im Nachgang durch Gesetzesänderungen für die Zukunft wieder aufgehoben wird, sollte
umgehend gehandelt werden.
Somit sind im Übrigen auch die Kosten im Familienrecht für Prozesse um Unterhalt,
Zugewinn und Sorgerecht steuerlich absetzbar.
Heike Jablonsky ist Fachanwältin für Medizinrecht und Arbeitsrecht in Celle (www.ra-jablonsky.de)
Außergewöhnliche Belastungen
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Belastungsgrenzen nach Paragraf 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz
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Anlage
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Jahreseinkommen
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Belastungsgrenze
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Einzelveranlagt und keine Kinder
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15.340
m
- 51.130
m
darüber
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6 %
7 %
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Zusammenveranlagt und keine Kinder
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15.340
m
- 51.130
m
darüber
|
5 %
6 %
|
|
Steuerpflichtig mit einem oder zwei Kindern
|
15.340
m
- 51.130
m
darüber
|
3 %
4 %
|
|
Steuerpflichtige mit drei oder mehr Kindern
|
bis 51.130
m
darüber
|
1 %
2 %
|
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Quelle: Jablonsky - Tabelle: Ärzte Zeitung
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