Versicherung muss Einbruchsopfer an "Stehlgutliste" erinnern

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stärkt die Ansprüche von Versicherten nach einem Wohnungs- oder Hauseinbruch.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Geplanter oder Gelegenheitsbruch? Der Assekuranz ist das egal. Sie will so oder so detailliert wissen, was als Beute mitging.

Geplanter oder Gelegenheitsbruch? Der Assekuranz ist das egal. Sie will so oder so detailliert wissen, was als Beute mitging.

© Gina Sanders / fotolia.com

KARLSRUHE. Nach einem Haus- oder Wohnungseinbruch sollen die Geschädigten möglichst rasch eine Liste der gestohlenen Gegenstände erstellen. Darauf muss ein Versicherer hinweisen, wenn ein Einbruch der Hausratsversicherung gemeldet wird, heißt es dazu in einem schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil des Oberlandesgerichts (OLG) in Karlsruhe.

Andernfalls könne die Versicherung Zahlungen nicht mit dem Argument ablehnen, die sogenannte Stehlgutliste sei verspätet eingereicht worden.

"Umgehend" eine Stehlgutliste an Polizei

Im Streitfall hatte ein Zahnarzt-Ehepaar nach der Rückkehr aus ihrem Urlaub einen Einbruch in ihre Wohnung festgestellt. Diesen meldeten sie sofort der Polizei und ihrer Hausratsversicherung. Nach den üblichen Versicherungsbedingungen müssen die Bestohlenen "umgehend" eine Stehlgutliste bei der Polizei einreichen.

Was dies bedeutet und wie genau die Liste sein muss, ist jedoch immer wieder umstritten. Die hier ermittelnden Polizisten baten um eine detaillierte Liste, möglichst mit Fotos, insbesondere von Schmuck.

Das Ehepaar gab sich alle Mühe, brauchte allerdings zwei Monate für die Erstellung der Stehlgutliste. Das war zu spät, meinte der Versicherer und zahlte statt der ursprünglich versprochenen 28.500 Euro nur 5000 Euro aus.

Versicherer sollten Einbruchsopfer an ihre Pflicht erinnern

Vor dem Gericht kam das Unternehmen damit jedoch nicht durch. Mit der umstrittenen Frage, wie genau eine Stehlgutliste angefertigt sein muss und bis wann sie bei der Versicherung abzuliefern ist, dürften die Versicherer die Einbruchsopfer nicht alleinlassen.

In diesem Fall habe das Versicherungsunternehmen die Bestohlenen überhaupt nicht an ihre Pflicht erinnert, eine solche Liste anzufertigen. Dazu sei sie nach den Versicherungsbedingungen aber ihrerseits verpflichtet.

Daher muss die Versicherung auch die restlichen 23.500 Euro noch auszahlen, so das Oberlandesgericht in seinem Urteil.

Az.: 12 U 89/11

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