BGH: Altklauseln bei Versicherungen sind unwirksam

KARLSRUHE (mwo). Versicherungsunternehmen, die ihre Versicherungsbedingungen nicht den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst haben, können im Schadensfall dem Versicherungsnehmer keine Pflichtverletzungen mehr vorhalten.

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Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Eine entsprechende Vertragsklausel nach altem Recht ist danach komplett unwirksam.

Nach altem Recht konnten Versicherer ihre Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer seine "Obliegenheiten" verletzt hat, sprich, wenn er Dinge unterlassen hat, die der Versicherer erwarten konnte.

Eine entsprechende Klausel haben die Versicherer fast durchweg in ihre Versicherungsbedingungen aufgenommen.

Versicherer hatten bis 2009 Zeit, Vertragsbedingungen für alte Verträge anzupassen

Anfang 2008 trat ein neues Versicherungsvertragsgesetz in Kraft. Danach können die Versicherer ihre Leistungen nur noch kürzen, wenn dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Verletzung ihrer Obliegenheitspflichten vorgeworfen werden kann. Die Versicherer hatten ein Jahr Zeit, ihre Vertragsbedingungen für alte Verträge entsprechend anzupassen.

Im Streitfall hatte der Versicherer dies versäumt. Ganz konkret waren in einem leerstehenden Haus während des Winters die Wasserleitungen nicht entleert worden.

Dadurch ging eine Leitung kaputt, was im Frühjahr zu einem Wasserschaden führte. Der Gebäudeversicherer hatte die Jahresfrist verstreichen lassen, ohne die Vertragsbedingungen zu ändern.

Er orientierte sich aber an den neuen gesetzlichen Vorgaben und regulierte den Schaden daher nur zur Hälfte. Doch, so der BGH, sei nicht nur die Vertragsklausel nach altem Recht unwirksam, auch eine Auslegung nach neuem Gesetz sei in diesem Fall nicht möglich.

Für die entstehende Vertragslücke müsse daher der säumige Versicherer einstehen.

Az.: IV ZR 199/10

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