Vermieter kann nachträglich Geld einfordern

NEU-ISENBURG (bü). Hat ein Vermieter mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse eines seiner Mieterpaare jahrelang auf Betriebskostennachzahlungen zunächst verzichtet, so kann er das Geld später dennoch verlangen.

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Voraussetzung dafür ist, dass er jeweils Betriebskostenabrechnungen erstellt und dem Mieterehepaar pünktlich zugestellt hat. Im konkreten Fall vor dem Amtsgericht Hagen vermietete ein Mann seinem Sohn und dessen Ehefrau eine Wohnung.

Jährlich erhielten sie eine Betriebskostenabrechnung - mussten sie aber wegen der klammen Haushaltskasse nicht begleichen.

Nach der Trennung des Sohnes von seiner Frau und der Kündigung der Wohnung verlangte der Vater die Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen (insgesamt ging es hier um 800 Euro) - zu Recht, wie das Gericht meinte.

Der Nachzahlungsanspruch sei nicht verfallen. Aus dem Verzicht in der Vergangenheit ergebe sich nicht, dass der Vermieter in der Zukunft die Ansprüche auf Nachzahlung nicht geltend machen könne.

Az.: 15 C 286/10

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