Ärzte Zeitung online, 07.12.2011
Trotz Versicherungspflicht: PKV darf kündigen
KARLSRUHE (mwo). Die gesetzliche Versicherungspflicht auch in der privaten Krankenversicherung ist kein Freibrief für Betrug durch die Versicherten. Auch bei sonstigen groben Vertragsverletzungen darf die Versicherung ausnahmsweise kündigen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Continentale: Sie durfte einen Betrüger kündigen.
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Seit 2009 besteht für alle Bürger eine Krankenversicherungspflicht. Privatversicherer dürfen daher eine solche Pflichtversicherung nicht mehr kündigen oder müssen zumindest alternativ eine Versicherung im sogenannten Basistarif anbieten.
Wie nun der BGH betonte, wollte der Gesetzgeber allerdings vor allem Vertragskündigungen wegen Zahlungsrückständen vermeiden. Aus anderen schwerwiegenden Gründen sei eine Kündigung daher ausnahmsweise trotzdem zulässig.
Den Betroffenen bleibe der Anspruch auf eine Versicherung im Basistarif bei einem anderen Unternehmen. Unkündbar sei lediglich die Pflegeversicherung, weil es hier keinen "Basistarif" gebe.
Im ersten Fall hatte der Versicherte zahlreiche Belege für Arzneimittel eingereicht, die er gar nicht selbst bezogen und bezahlt hatte. Nach Berechnungen der betrogenen Continentale Krankenversicherung hatte er sich so über 3800 Euro ergaunert.
Außendienst mit Bolzenschneider attackiert
Die Continentale hatte danach die Kranken- nicht aber die Pflegepflichtversicherung gekündigt - und wurde damit vom BGH nun voll bestätigt.
Im zweiten Fall hatte der Versicherte neben seiner Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Krankentagegeldversicherung bei der Halleschen Krankenversicherung abgeschlossen.
Während eines längeren Krankengeldbezugs suchte ein Außendienstmitarbeiter den Kunden auf. Der allerdings ging mit einem Bolzenschneider auf seinen Besucher los. Die Hallesche kündigte danach sämtliche Verträge.
Der BGH bestätigte nun die Kündigung der Kranken- und der Krankentagegeldversicherung. Die Pflegepflichtversicherung dagegen sei nicht kündbar, urteilten die Karlsruher Richter.
Az.: IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11

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