Kündigung muss auch an die Eltern gehen

ERFURT (mwo). Ärzte, die eine minderjährige Helferin oder Auszubildende entlassen wollen, müssen die Kündigung auch an die Eltern richten. Der Einwurf des Kündigungsschreibens in den gemeinsamen Hausbriefkasten reicht aber aus, wie kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall einer Probezeitkündigung entschied.

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Der aus Baden-Württemberg stammende Kläger hatte mit 17 Jahren bei der Bundeswehr eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik begonnen.

Da er noch minderjährig und damit nur beschränkt geschäftsfähig war, hatten auch seine Eltern als gesetzliche Vertreter den Ausbildungsvertrag mit unterschrieben.

Doch am letzten Tag der dreimonatigen Probezeit sprach der Leiter des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Ellwangen die Kündigung aus.

Das Kündigungsschreiben war an den Azubi und seine gesetzlichen Vertreter gerichtet und wurde per Boten noch am selben Tag in den Hausbriefkasten der Familie eingeworfen.

Kündigung gegenüber Minderjährigen erst wirksam, wenn sie gesetzlichen Vertretern zugeht

Der Azubi leerte den Briefkasten erst zwei Tage später und informierte dann seine verreisten Eltern. Die hielten die Kündigung für unwirksam, denn der Brief habe sie erst nach Ende der Probezeit erreicht.

Das BAG bekräftigte, dass auch ein Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit fristlos beendet werden kann. Die Kündigung müsse der Gegenseite aber noch während der Probezeit zugehen.

Eine Kündigung gegenüber Minderjährigen werde dabei erst wirksam, wenn sie ihren gesetzlichen Vertretern zugeht.

Bundeswehr bekommt Recht

Im konkreten Fall habe die Bundeswehr alles richtig gemacht, so das BAG. Sie habe die Kündigung auch gegenüber den Eltern als Erziehungsberechtigten erklärt. Und mit dem Einwurf in den Hausbriefkasten der Familie war auch "der Zugang der Kündigung bewirkt".

Dass die Eltern zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause waren, spiele keine Rolle. Die Kündigung sei daher wirksam, urteilten die Erfurter Richter.

Az.: 6 AZR 354/10

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