Freitag, 25. Mai 2012
Ärzte Zeitung online, 18.12.2011

GBA darf Globuli und Co. ausschließen

Homöopathie auf Kassenkosten: Ist der GBA nicht von Globuli und Co. überzeugt, kann er sie aus der Erstattung nehmen. Zu Recht, wie jetzt das Bundessozialgericht entschieden hat - der besondere Stellenwert zähle hier nicht.

Homöopathie: Richter erlauben GKV-Ausschluss

Saft ohne Ausschluss? Nein, sagt das BSG.

© aj / shutterstock.com

KASSEL (mwo). Auch homöopathische Arzneimittel unterliegen wirkstoffbezogenen Regeln des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA). Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung zum Hustenmittel Monapax® entschieden.

Nach der Arzneimittelrichtlinie gelten fixe Kombinationen von Antitussiva und Expektorantien als unwirtschaftlich und können daher nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

Hersteller klagte - und verlor

In der Regel seien tags die Schleimlöser und nachts für den Schlaf die Hustenstiller jeweils getrennt gefragt. Daher sei das homöopathische Mittel Monapax® auch für Kinder unter zwölf Jahren nicht verordnungsfähig, entschied der GBA.

Dagegen klagte der zur Klosterfrau-Gruppe gehörende Hersteller Cassella-med in Köln. Eine solche wirkstoffbezogene Betrachtung sei bei der Homöopathie als eine der gesetzlichen besonderen Therapierichtungen nicht zulässig.

Vor dem BSG argumentierte der Cassella-Anwalt, homöopathische Wirkstoffe könnten sich nicht gegenseitig beeinflussen. Der GBA-Vorsitzende Rainer Hess konterte, das Unternehmen meine doch nicht etwa, dass seine homöopathisch verdünnten Wirkstoffe keine Wirkung hätten. Wenn eine Wirkung anerkannt werde, könne es aber auch Wechselwirkungen geben.

Keine besondere Stellung der Homöopathie

Nachdem das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg Cassella noch recht gegeben hatte, sah nun das BSG keinen Grund, homöopathische Mittel hier besonders zu behandeln. Auch aus dem Gebot, der spezifischen Wirkungsweise der besonderen Therapierichtungen Rechnung zu tragen, ließen sich keine Sonderrechte ableiten.

Wirkstoffbezogene Regeln seien für alle Arzneimittel zulässig, "ungeachtet ihrer Zuordnung zu den allopathischen oder homöopathischen Medikamenten". Zur Begründung verwies der BSG-Vertragsarztsenat auch auf sein Urteil zur Misteltherapie.

Wie berichtet, hatte das BSG am 11. Mai 2011 (Az.: B 6 KA 25/10 R) entschieden, dass auch anthroposophische und homöopathische Mistelpräparate bei der kurativen Krebstherapie nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen.

Der GBA bezeichnete das Urteil als "wegweisend". Danach sei es zulässig, "auch homöopathische Arzneimittel nach den in der Arzneimittelrichtlinie festgelegten Kriterien zu bewerten" und die Verordnungsfähigkeit gegebenenfalls auch für Kinder einzuschränken. Allerdings sind nach dem Urteil Klagen der Hersteller gegen solche Regeln ausdrücklich zulässig.

Az.: B 6 KA 29/10 R, Vorinstanz: L 7 KA 125/09 KL

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[17.12.2011, 17:57:57]
Dr. Helmut Raabe 
Wirksame Präparate werden ausgeschlossen
Meine praktischen Erfahrungen mit den OTC Präparaten (Homöopathie, Phytotherapie etc.) sind sehr positiv bzgl. Wirkung und Kosten-Nutzen Relation. Ein Ausschluß aus der Kostenerstattung fördert die "Schmalspur" Medizin und lässt weniger Spielraum bei der Rezeptierung insbesondere bei den sozial Schwachen Patienten. Die Bewertung beim GBA und den Kassen sind Interessenmotiviert und orientieren sich nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten für die ambulante ärztliche Behandlung. Die praktische individuelle Erfahrung ist aus meiner Sicht bedeutsamer, wird aber nicht berücksichtigt, da nur Studien, falls überhaupt vorhanden, zählen.
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[17.12.2011, 12:30:34]
Dr. Thomas Georg Schätzler 
Wie passt das zusammen?
Zugleich meldet die ÄZ am 13.12.2011: "Techniker Krankenkasse übernimmt ab Januar für ihre 7,9 Millionen Versicherten die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel (OTC) der besonderen Therapierichtungen - Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie": Die Kostenübernahme sei bei apothekenpflichtigen Präparaten auf maximal 100 Euro pro Kalenderjahr und Versicherten begrenzt.

Entweder ist das eine vorgezogene Weihnachtsüberraschung oder ein juristisch fragwürdiger Werbegag, bei dem der GBA noch ein Wörtchen mitzureden hat? Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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