BGH schützt Deutsche vor britischer Versicherung

Wer eine britische Lebensversicherung abgeschlossen hat, kann selbst dann Schadenersatz fordern, wenn es bereits einen Vergleich mit Abfindungszahlungen gibt.

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Blick auf das Banken- und Versicherungsviertel von London: Ein nach britischem Recht geschlossener Vergleichsplan für eine Lebensversicherung ist nach EU-Recht für deutsche Kunden nicht bindend.

Blick auf das Banken- und Versicherungsviertel von London: Ein nach britischem Recht geschlossener Vergleichsplan für eine Lebensversicherung ist nach EU-Recht für deutsche Kunden nicht bindend.

© r.nagy / shutterstock.com

KARLSRUHE (mwo). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Position von Verbrauchern mit einer englischen Lebensversicherung gestärkt.

Nach dem kürzlich verkündeten Urteil sind deutsche Kunden nicht an einen nach englischem Recht geschlossenen Vergleich gebunden und können daher mögliche Schadenersatzansprüche wegen unzureichender Informationen weiter geltend machen.

Im Streitfall hatte das britische Unternehmen Equitable Life Assurance Society mit Überschüssen geworben, die deutlich über denen der deutschen Versicherer lagen. Der Kläger schloss daher 1999 eine Versicherung ab.

Später stellte sich allerdings heraus, dass das Unternehmen veraltete Sterbetafeln verwendet und insgesamt überhöhte Überschüsse zugewiesen hatte. Wegen der hohen Ansprüche britischer Bestandskunden stagnierte daher der Wert der Versicherung ab 2003.

Der deutsche Kunde wollte nun seinen Vertrag rückgängig machen. Er sei nicht ausreichend über das Geschäftsgebaren des Versicherers informiert worden. Andernfalls hätte er die Versicherung gar nicht abgeschlossen.

Vergleichsplan nach britischem Recht nicht bindend

In Großbritannien war es allerdings 2002 zu einem Vergleich mit begrenzten Abfindungszahlungen gekommen, der laut britischem Recht alle Kunden bindet. Unter Hinweis darauf wies das Unternehmen die Ansprüche auch des deutschen Kunden ab.

Der BGH gab nun aber dem Kläger recht. Der gerichtlich genehmigte Vergleichsplan nach britischem Recht sei nach EU-Recht für deutsche Kunden nicht bindend.

Sie seien daher nicht gehindert, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Zudem verbesserten die Richter des Bundesgerichtshofs die Position der Versicherten bezüglich einer Verjährung solcher Ansprüche.

Ob und in welcher Höhe im Streitfall ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, muss nun das Oberlandesgericht (OLG) Celle entscheiden.

Az.: IV ZR 194/09

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