Krankheit geht Fitnessstudio nichts an
KARLSRUHE (mwo). Wenn Ärzte vom weiteren Besuch eines Fitnessstudios abraten, benötigen die Patienten gegebenenfalls ein Attest, um aus ihrem Vertrag aussteigen zu können. Dieses Attest muss nicht die konkrete Krankheit offenlegen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil.
Das Studio muss sich vielmehr mit einem Attest begnügen, das die Untauglichkeit für den Fitness-Sport allgemein bestätigt.
Gegenteilige Klauseln in den Vertragsbedingungen des Fitnessstudios sind nach dem Karlsruher Urteil unwirksam. Zulässig sind danach allerdings Verträge mit langen Erstlaufzeiten von bis zu 24 Monaten.
Az.: XII ZR 42/10