Gründung von Zweigpraxen vereinfacht

Neues Recht für alte Fälle - das gilt jetzt auch für die Gründung von Zweigpraxen. Damit gelten die gelockerten Zulassungsregeln auch für ältere Streitfälle.

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KASSEL (mwo). Ärzte können künftig leichter eine Zweigpraxis gründen. Dabei gilt auch für alte Streitfälle das für Ärzte günstigere neue Recht, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner jüngsten Sitzung klargestellt hat.

Beeinträchtigungen der Versorgung am bisherigen Standort schließen die Zweigpraxis danach nicht mehr generell aus.

Im Streitfall wollte ein Psychotherapeut aus Frankfurt am Main eine Zweigpraxis in Schlitz eröffnen, um einen Teil der Woche dort arbeiten zu können.

Die mittelhessische Kleinstadt nördlich von Fulda ist gut 130 Kilometer von Frankfurt entfernt. Die KV Hessen lehnte dies ab, weil dadurch die Versorgung in Frankfurt verschlechtert würde.

Diese Entscheidung entsprach noch altem Recht. Danach war eine Zweigpraxis nur zulässig, wenn sich dadurch am Zweig-Standort die Versorgung verbessert, diese sich am alten Standort aber trotzdem nicht verschlechtert.

Überprüfung der Zulassung in zwei Jahren

Anfang 2012 trat jedoch mit dem Versorgungsstrukturgesetz (VStG) eine Änderung der Ärzte-Zulassungsverordnung in Kraft. Danach sind "geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden".

In der Verhandlung wies das BSG darauf hin, dass diese Erleichterung für die Ärzte auch auf alle Altfälle anwendbar ist, die noch nicht rechtskräftig entschieden sind.

Im Streitfall könnte dies auch einschlägig sein, weil in Schlitz mit knapp 10.000 Einwohnern noch kein Psychotherapeut niedergelassen ist, in Frankfurt aber eine breite Versorgung besteht.

In einem gerichtlichen Vergleich sagte die KV eine Zweigpraxisgenehmigung für zunächst zwei Jahre zu. Danach soll überprüft werden, wie sich dies auf die Versorgung in Frankfurt und Schlitz ausgewirkt hat.

Az.: B 6 KA 43/11 R

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Bewegung bei den Zweigpraxen

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