Autismus: Blickdichter Zaun nicht absetzbar

MAINZ (ava). Die Aufwendungen für den Ersatz eines Maschendrahzauns durch einen blickdichten Holzlattenzaun können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

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Auch dann nicht, wenn der Sohn des Steuerzahlers an einer Autismus erkrankt ist, mit der eine starke Weglauftendenz einhergeht. Auf diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland Pfalz weist der Deutsche Unternehmenssteuer Verband hin.

Danach hatte der Kläger argumentiert, der geschlossene Weglaufzaun sei - ähnlich einem Rollstuhl oder einer Rollstuhlrampe - ein Hilfsmittel, um die Krankheit des Sohnes erträglicher zu mache, daher seien die Kosten zwangsläufig entstanden.

Die Richter sahen die Kosten jedoch als weder mittelbare noch unmittelbare Krankheitskosten an.

Az.: 5 K 1934/11

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