Urteil: Weniger Geld für Pflegebedürftige im Ausland
Sonne, Strand und Meer: So Mancher träumt von einem Lebensabend im Ausland. Doch Vorsicht ist geboten, wenn man pflegebedürftig wird - die deutsche Pflegeversicherung muss dann nicht voll zahlen, urteilten Richter.
Veröffentlicht:LUXEMBURG (dpa). Deutsche im Ausland haben keinen Anspruch darauf, dass die deutsche Pflegeversicherung die Pflege und häusliche Versorgung an ihrem zeitweiligen Wohnort bezahlt.
Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Er bestätigte damit die schon bisher in Deutschland geltende Regelung und wies eine Klage der EU-Kommission dagegen ab.
Wer als Deutscher im Ausland pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Zahlung des niedrigeren Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung.
Die "Sachleistungen" – also Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung – müssten aber nicht von der Pflegeversicherung erstattet werden, entschieden die Richter.
Das Pflegegeld ist etwa die Hälfte des Betrages, der für Sachleistungen gezahlt wird. Zum Zeitpunkt des Streits lag der Unterschied bei 685 zu 1510 Euro.
Der EU-Gerichtshof entschied, die EU-Kommission habe nicht darlegen können, dass die bisherige Regelung tatsächlich die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU beschränke.
Keine EU-Harmonisierung
Die Rechtsprechung zur Kostenübernahme bei medizinischen Behandlungen sei kein Anhaltspunkt, weil Pflegeleistungen meist für längere Zeit gezahlt würden.
Die Bundesregierung hatte die Rechtslage auch mit dem Argument verteidigt, dass die Versicherten in einem anderen EU-Mitgliedstaat Sachleistungen vom dortigen Versicherungsträger beziehen könnten, die wiederum mit der Pflegeversicherung verrechnet werden dürften.
Es sei sogar eine Kombination von Geld- und Sachleistungen denkbar, die höher als die in Deutschland möglichen Leistungen sei.
Die Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit seien in der EU nicht harmonisiert, betonten die Richter.
Daher könne man keinem Bürger garantieren, "dass ein örtlicher Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat in Bezug auf Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit neutral ist".
Az.: C-562/10