Kommentar zur Zwangsrente
Realität holt Planer von einst jäh ein
Etwa 2000 Vertragsärzte mussten in den Jahren 2003 bis 2008 in den Ruhestand treten, ob sie wollten oder nicht.
Würde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ihre Zwangsverrentung etwa als Verstoß gegen das Menschenrecht auf Eigentum werten, müsste die Bundesrepublik erhebliche Entschädigungszahlungen leisten.
Es ist völlig offen, wie die Straßburger Richter den Fall bewerten. Allerdings haben sie mehr als einmal nationale Rechtsauffassungen korrigiert.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1998, der den Rechtsstreit um die Altersgrenze beendet hatte, bietet heute eine interessante Lektüre.
Vor allem ihre Ausführungen zur möglichen Gefährdung der Kassenpatienten durch alte Ärzte würden sich die Verfassungsrichter heute wohl verkneifen. Sie lesen sich merkwürdig in einer Zeit, in der so manche Gemeinde einen 68-jährigen Doktor mit Handkuss nehmen würde, wenn sie denn einen bekäme.
Das kurze Verfallsdatum des Altersgrenzen-Paragrafen im Sozialgesetzbuch zeigt zudem, wie wenig fundiert die Annahmen waren, die seinerzeit zu Ärztezahlen und -bedarf vorgetragen wurden. Es kann nicht schaden, wenn Versorgungsplaner und Gesetzgeber daran erinnert werden.
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