Medizinstudium

BAföG auf bei später Zulassung

BAföG-Ämter müssen auch dann zahlen, wenn Studenten zuerst ein Parkstudium betreiben, bevor sie in ihr eigentlich angestrebtes Studium der Humanmedizin wechseln, so das Verwaltungsgericht Göttingen.

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Förderung: Sie gibt es auch bei nachträglicher Zulassung zum Studium.

Förderung: Sie gibt es auch bei nachträglicher Zulassung zum Studium.

© David Ebener / dpa

GÖTTINGEN (pid). BAföG-Ämter dürfen von Studenten keine Bewerbungen verlangen, die von vornherein aussichtslos sind. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.

Es gab damit einem Medizinstudenten Recht, der gegen das Amt für Ausbildungsförderung der Universität Göttingen geklagt hatte.

Der Student hatte zunächst einige Semester Zahnmedizin studiert und dabei sämtliche Prüfungen bestanden. Sein eigentliches Wunschfach war allerdings die Humanmedizin.

Mit einem Abiturnotenschnitt von 2,9 bekam er jedoch aufgrund der Zulassungsbeschränkungen zunächst keinen Studienplatz.

Trotzdem bewarb er sich weiter und versuchte außerdem - wie hunderte andere abgewiesene Bewerber auch -, vor Gericht weitere außerkapazitäre Studienplätze an der Universität Göttingen einzuklagen.

Nach zweieinhalb Jahren Wartezeit hatte er Glück: Die Universität musste aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem Semester mehr Studienplätze anbieten, und er gehörte zu den wenigen Bewerbern, die nachträglich für das Medizinstudium zugelassen wurden.

Nichts verlangen, was keine Erfolgschancen hat

Das Amt für Ausbildungsförderung wollte ihm nach dem Fachwechsel allerdings kein BAföG mehr zahlen. Grund: Er hatte sich während seines bisherigen Studiums nicht in jedem Semester neu für das Medizinstudium beworben, sondern zweimal auf eine Bewerbung verzichtet.

Um auch in dem neuen Studienfach BAföG erhalten zu können, hätte er sich nach Ansicht der Behörde lückenlos und fortwährend bewerben müssen.

Dem folgte das Gericht allerdings nicht. Laut einer Bescheinigung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) wäre der Kläger in den beiden Semestern, in denen er sich nicht beworben hatte, aufgrund der Kapazitätsbeschränkungen sowieso nicht zum Medizinstudium zugelassen worden.

Das BAföG-Amt dürfe nichts verlangen, was von vornherein keinen Erfolg haben könne. Außerdem verwies das Gericht darauf, dass der Student während seines "Parkstudiums" in der Zahnmedizin gezielt solche Scheine erworben habe, die er sich auch in seinem Wunschfach Humanmedizin anrechnen lassen konnte.

Insgesamt habe man ihm daraus zwei Semester angerechnet. Der Kläger habe daher auch nach dem Studienfachwechsel Anspruch auf Ausbildungsförderung.

Az.: 2 A 122/11

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