Bundesverwaltungsgericht

Klinikapotheke muss nahe sein

Eine Krankenhausapotheke darf nicht 200 Kilometer von der Klinik entfernt sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Richter bestehen auf einer "unverzüglichen" Versorgung.

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Eine Krankenhausapotheke muss die Klinik schnell beliefern können, wenn ein plötzlicher Bedarf entsteht, urteilten die Richter.

Eine Krankenhausapotheke muss die Klinik schnell beliefern können, wenn ein plötzlicher Bedarf entsteht, urteilten die Richter.

© Patrick Pleul / dpa

LEIPZIG (mwo). Apotheken, die ein Krankenhaus versorgen, müssen "in angemessener Nähe" liegen.

Denn dringend benötigte Arzneimittel müssen "unverzüglich und bedarfsgerecht" verfügbar sein, wie am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied.

Es wies damit die Klage eines Krankenhauses in Münster ab, das über seine hauseigene Apotheke auch ein über 200 Kilometer entferntes Krankenhaus in Bremen versorgen wollte.

Nach dem Apothekengesetz können Krankenhäuser wählen, ob sie ihre Arzneimittelversorgung über eine eigene Krankenhausapotheke sicherstellen, über eine externe öffentliche Apotheke oder die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhauses.

Für eine externe Lösung bedarf es eines genehmigungspflichtigen Versorgungsvertrags mit der Apotheke.

Entfernung bestimme Transportdauer "maßgeblich"

Geklagt hatte das St.-Franziskus-Hospital in Münster. Es betreibt eine externe aber hauseigene Apotheke im 35 Kilometer südwestlich gelegenen Ahlen (Westfalen), die insgesamt etwa 20 Einrichtungen mit 4000 Betten versorgt.

Nach dem Wunsch des Krankenhausträgers sollte die Apotheke auch das St.-Joseph-Stift in Bremen versorgen. Wegen der Entfernung von 216 Kilometern zwischen Apotheke und Krankenhaus versagte der Kreis Warendorf die Genehmigung.

Zu Recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied. Das Gesetz verlange eine unverzügliche Versorgung der Krankenhäuser, auch bei einem "plötzlich auftretenden, nicht absehbaren Bedarf".

Nach Einschätzung von Experten solle die Lieferzeit nicht deutlich über einer Stunde liegen. "Das bedingt zwingend, dass die Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegen muss", urteilten die Leipziger Richter.

Denn die Entfernung bestimme die Transportdauer "maßgeblich" mit.

Im Streitfall verlaufe der weite Transportweg zudem noch über die "stauanfällige" Autobahn A1. Die Transportzeit liege daher zwischen zwei und drei Stunden.

Az.: 3 C 24.11

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