Unfall als Notarzt

Im Notfall zahlt die Unfallkasse

Wer zahlt eigentlich, wenn Ärzte bei der ersten Hilfe zu Schaden kommen? Notfalls die Unfallkasse, hat jetzt das BSG entschieden. Eine Ausnahme gibt es aber.

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Erste Hilfe: Wer bei der BG nicht als Notarzt versichert ist, für den kommt die Unfallkasse auf.

Erste Hilfe: Wer bei der BG nicht als Notarzt versichert ist, für den kommt die Unfallkasse auf.

© CoverSpot / imago

KASSEL (mwo/eb). Ärzte, die außerhalb der Praxis spontan ihre ärztliche Hilfe anbieten, sind als "Nothelfer" versichert.

Die Berufsgenossenschaft (BG) ist nicht zuständig, auch dann nicht, wenn dort eine freiwillige Versicherung besteht, wie der Unfallsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung entschieden hat. Entscheidend ist vielmehr, für welche Tätigkeit der Kollege bei der BG versichert ist.

Im konkreten Fall war der Kläger, ein Orthopäde aus Leipzig mit Zusatzweiterbildung Notfallmedizin, nachts durch lautes Geschrei wach geworden.

Er stand auf und bot kurz darauf eintreffenden Rettungssanitätern seine Hilfe für eine leblos am Boden liegende Person an. Daraufhin wurde er von zwei Unbekannten angerempelt und niedergeschlagen.

Als freiwilliges Mitglied der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst meldete der Orthopäde dort den Vorfall als Arbeitsunfall an. Versichert war er bei der BG als niedergelassener Orthopädie.

Die Berufsgenossenschaft gab den Fall deswegen auch an die Unfallkasse Sachsen weiter. Die allerdings wollte ebenfalls nicht zahlen; die Unfallversicherung gehe laut Gesetz vor.

Doch dieser Vorrang der Berufsgenossenschaft greift nur in Ausnahmefällen: Die Tätigkeit als Notarzt müsse dort auch gemeldet sein, urteilte das Bundessozialgericht.

Der Orthopäde habe aber nur seine Tätigkeit in niedergelassener Praxis versichert.

Außerdem, so die BSG-Richter, habe er durch seine gefahrenabwährende Tätigkeit den "Versicherungstatbestand der Hilfe in Notlagen" erfüllt, wodurch er als Retter im Einsatz automatisch von der Unfallkasse versichert ist.

Az.: B 2 U 20/11 R

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