Urteil

Personalien von Minderjährigen sind für Kassen tabu

Eine Krankenkasse darf ein Gewinnspiel nicht nutzen, um an die Privatdaten Jugendlicher zu kommen. So hat ein Oberlandesgericht geurteilt.

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Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm dürfen Krankenkassen nicht mit einem Gewinnspiel auf jugendlichen Kundenfang gehen.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm dürfen Krankenkassen nicht mit einem Gewinnspiel auf jugendlichen Kundenfang gehen.

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NÜRNBERG. Eine Krankenkasse darf einen Minderjährigen nicht dazu verleiten, seine persönlichen Daten in einem Gewinnspiel preiszugeben.

Insbesondere dann nicht, wenn die Erhebung zum Zwecke seiner künftigen Werbung als Kassenmitglied auf einer Job-Messe geschieht. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, fragte die Krankenkasse auf den Teilnehmerkarten Name, Anschrift, Geburtsdatum und weitere Kontaktdaten ab.

Die Jugendlichen hatten mit eigener Unterschrift, die ausdrücklich nur bei Minderjährigen unter 15 Jahren von den Eltern zu leisten war, in die Speicherung und Nutzung der Angaben einzuwilligen, um künftig über die Leistungen der Krankenkasse informiert und beraten zu werden.

Richter: 15-Jährigen ist Tragweite der Einwilligungserklärung nicht bewusst

Was nach Auffassung der Kassenverantwortlichen ein rechtmäßiges Verfahren ist, da der Gesetzgeber festgelegt, dass Minderjährige ab dem 15. Lebensjahr ihre Kasse selbst wählen dürfen. Das sei prinzipiell zwar richtig, so die Richter.

Es könne in diesem Fall jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass 15-jährige Jugendliche grundsätzlich die nötige Reife haben, um die Tragweite der Einwilligungserklärung zur Datenspeicherung und Datenverwendung zu Werbezwecken abzusehen.

"In dieser in geschäftlichen Dingen noch unerfahrenen Personengruppe überwiegt der Anreiz, etwas zu gewinnen, das konsequente Nachdenken darüber, was infolge der Preisgabe der Daten passieren könne", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Zumal es bei der Job-Börse eigentlich um die Wahl eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes ging. Beim Ausfüllen der Gewinnkarte eine kurzfristige Entscheidung über die Preisgabe der persönlichen Daten zu treffen, sei mit der sorgfältigen Prozedur der Auswahl einer Krankenkasse nicht zu vergleichen. (ck)

Az:.: I-4 U 85/12

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