Urteil

Wer den Chef anschwärzt, muss mit Kündigung rechnen

Mitarbeiter, die an ihrer Arbeitsstelle Missstände vermuten, müssen dies zuerst intern darlegen. Schalten sie jedoch sofort Aufsichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft ein, darf ihnen gekündigt werden, hat ein Landesarbeitsgericht geurteilt.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Rote Karte gegen den Mitarbeiter. Das ist Praxischefs erlebt, wenn der Arbeitnehmer bei angeblichen Missständen gleich rechtliche Schritte einleitet.

Rote Karte gegen den Mitarbeiter. Das ist Praxischefs erlebt, wenn der Arbeitnehmer bei angeblichen Missständen gleich rechtliche Schritte einleitet.

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KASSEL. Das kann auch in der Praxis passieren: Eine Mitarbeiterin wittert Missstände und wendet sich mit ihren Vorwürfen an Aufsichtsbehörden oder Staatsanwaltschaft.

Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln können Praxischefs darauf klar reagieren: Eine Kündigung ist zulässig, wenn die Mitarbeiterin nicht zunächst versucht hat, die Sache intern zu klären.

Im Kölner Fall ging es um die Klage einer Hauswirtschafterin gegen ihre fristlose Kündigung. Sie hatte in einem Privathaushalt gearbeitet und war von dem Ehepaar zunächst regulär mit Kündigungsfrist entlassen worden.

Als Reaktion darauf schwärzte sie die Eheleute beim Jugendamt an: Das Paar lasse ihre zehn Monate alte Tochter verwahrlosen. Weder der Kinderarzt noch das Jugendamt konnten dies allerdings bestätigen. Nach der Anzeige schob das Ehepaar aber eine fristlose Kündigung nach.

Wenig loyal gegenüber dem Arbeitgeber

Das öffentliche Anprangern tatsächlicher oder vermeintlicher Missstände bei Arbeitgebern ist inzwischen so beliebt, dass dafür das englische Wort "Whistleblowing" Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat.

Doch wer so handelt, verhält sich gegen seine Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber.

Früher stand daher meist außer Frage, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist. In jüngerer Zeit wägen die Arbeitsgerichte aber stärker gegen die Meinungsfreiheit der Arbeitnehmer ab.

Danach gilt eine Zwischenlinie: Erste Adresse für die Arbeitnehmer ist der Chef. Nur wenn sich mit ihm die Vorwürfe nicht klären lassen und die Missstände anhalten, können sich Arbeitnehmer an Behörden und gegebenenfalls auch an die Öffentlichkeit wenden, ohne dabei die Kündigung zu riskieren.

So hatte auch das LAG Köln entschieden: Vor ihrem Gang zum Jugendamt hätte die Haushälterin versuchen müssen, ihre Vorwürfe mit den Eltern zu klären. Weil sie dies nicht versucht hatte, war die fristlose Kündigung rechtmäßig.

Droht ein Mitarbeiter eine Strafanzeige an, kann auch dies eine Kündigung rechtfertigen. Das Heft des Handelns liegt nach einem Urteil des LAG Chemnitz dann allerdings beim Arbeitgeber: Er muss dann seinerseits versuchen, die Vorwürfe zu klären, ehe er eine Kündigung abschickt.

Unterschiedliche Auslegung der Strafanzeige einer Altenpflegerin

Die Standards für Whistleblowing-Fälle hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gesetzt.

Im Juli 2011 hatten die Straßburger Richter über die Strafanzeige einer Altenpflegerin gegen ihren Arbeitgeber wegen menschenunwürdiger Pflege entschieden.

Mehrfach hatte sie ihre Chefs auf Personalmangel, eine manipulierte Dokumentation und auf Hygieneprobleme hingewiesen. Erst als sich über ein Jahr lang nichts änderte, stellte die Altenpflegerin Strafanzeige.

Der Heimträger kündigte und bekam in Deutschland durch alle Instanzen Recht. Bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht meinten die Gerichte, die Strafanzeige sei ein "wichtiger Grund" für eine Kündigung gewesen.

Erst der EGMR wertete dies anders: Die gerügten und vom MDK bestätigten Pflegemängel seien "zweifellos von öffentlichem Interesse", und die betroffenen Heimbewohner wohl überwiegend nicht in der Lage, selbst auf die Missstände aufmerksam zu machen.

Nachdem die Altenpflegerin mehrfach aber erfolglos intern darauf aufmerksam gemacht hatte, habe ihre Meinungsfreiheit Vorrang gehabt, urteilte der EGMR. Die Kündigung sei daher unverhältnismäßig gewesen.

Bundesarbeitsgericht behandelt Klinik-Klage

Für weitere Klärung in Sachen Whistleblowing wird der Fall des Uniklinikums Münster sorgen, über den das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. Dezember verhandelt.

Bei Staatsanwaltschaft und Medien waren anonyme Beschwerden über Qualitätsmängel und unklare Todesfälle eingegangen.

Es stellte sich heraus, dass die Briefe vom Ehemann einer entlassenen Chefärztin stammten. Die Staatsanwaltschaft stellte ihre Ermittlungen wegen erwiesener Unschuld ein.

Dennoch wies das LAG Hamm die Schadenersatzklage der Klinik ab.

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