Kommentar zum BSG-Urteil

Ein Ja zu Mindestmengen

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Bilder winziger Babys lassen die Emotionen wohl aller Menschen höher schlagen. Vor dem Bundessozialgericht (BSG) wurde dies kaum greifbar. Nur einmal zeigte sich G-BA-Chef Josef Hecken sichtlich empört, nachdem ein Klinikanwalt ihm vorgeworfen hatte, er wäge das Leben gegen Behinderungen Frühgeborener ab.

Ansonsten arbeiteten die Juristen in Kassel die Probleme sachlich ab. Das Ergebnis: Eine Mindestmenge ist zulässig, die Schwelle bei 30 für Frühchen unter 1250 Gramm aber nicht zu begründen.

So verließen nur Sieger den Saal: Die Kliniken haben ihren Streit formal gewonnen. Der G-BA aber wurde in wichtigen Punkten bestätigt: So sind Mindestmengen nicht nur bei Kniegelenken und Hüften erlaubt, sondern bei allen Leistungen, bei denen eine Konzentration möglich, sinnvoll und für die Patienten zumutbar ist.

Und das BSG verwarf die Ansicht des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, es gelte hier ein enges "Wissenschaftlichkeitserfordernis".

Nein, wissenschaftliche "Hinweise" auf den Sinn einer Mindestmenge reichen aus. Nur die Höhe muss gut bedacht sein.

Wenn es um den Schutz der schutzlosesten aller Menschen geht, sollte jedes geeignete Mittel recht sein. Mindestmengen sind durchaus eines davon, so das BSG.

Lesen Sie dazu auch den Bericht: BSG kippt Mindestmengen: 14 statt 30 Frühchen

Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Ambulantisierung

90 zusätzliche OPS-Codes für Hybrid-DRG vereinbart

Doppel-Interview

BVKJ-Spitze Hubmann und Radau: „Erst einmal die Kinder-AU abschaffen!“

Interview

Diakonie-Präsident Schuch: Ohne Pflege zu Hause kollabiert das System

Lesetipps
Der Patient wird auf eine C287Y-Mutation im HFE-Gen untersucht. Das Ergebnis, eine homozygote Mutation, bestätigt die Verdachtsdiagnose: Der Patient leidet an einer Hämochromatose.

© hh5800 / Getty Images / iStock

Häufige Erbkrankheit übersehen

Bei dieser „rheumatoiden Arthritis“ mussten DMARD versagen