Donnerstag, 20. Juni 2013
Ärzte Zeitung, 25.01.2013

Mietforderung

Erben können Haftung begrenzen

KARLSRUHE. Erben eines verstorbenen Mieters müssen offene Forderungen des Vermieters nur so weit begleichen, wie das geerbte Vermögen dazu ausreicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Werde der Mietvertrag innerhalb eines Monats nach dem Tod gekündigt, könne der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken. Dann hafte er nicht mit seinem eigenen Vermögen. Der BGH wies in letzter Instanz die Klage eines Vermieters ab.

Er hatte von der Tochter seines verstorbenen Mieters knapp 8000 Euro verlangt - unter anderem wegen offener Mietzahlungen unvollständiger Räumung, nicht erbrachter Schönheitsreparaturen und Schäden in der Wohnung. (dpa)

Urteil des Bundesgerichtshofes, Az.: VIII ZR 68/12

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