Zyto-Betrug

Richter verspricht Bewährung

Eine 74-jährige Apothekerin ist wegen gewerbsmäßigen Betruges in 75 Fällen angeklagt. Sie soll Kassen bei der Abrechnung von Krebsmedikamenten betrogen haben.

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Das Urteil des Landgerichts Halle wird für den 21. Februar erwartet.

Das Urteil des Landgerichts Halle wird für den 21. Februar erwartet.

© Peter Endig/dpa/lah

HALLE. Eine Apothekerin hat vor dem Landgericht Halle gestanden, Krankenkassen bei der Abrechnung von teuren Krebsmedikamenten betrogen zu haben.

Sie bedaure das, ließ sie über ihren Rechtsanwalt erklären. Zugleich wies sie Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zurück, ein profitorientierter Mensch zu sein.

Sie habe die rechtlichen Probleme bei der Herstellung der Krebsmedikamente unterschätzt. Patienten kamen laut Anklage nicht zu Schaden.

Wegen Betrugs und Verstößen gegen das Azrneimittelgesetz angeklagt

Die 74-Jährige ist wegen gewerbsmäßigen Betruges in 75 Fällen und sieben Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz angeklagt.

Die Frau gab zu, zur Behandlung von etwa zehn Patienten aus Dessau mit besonders aggressivem Nierenkrebs Medikamente unter Verwendung eines in Deutschland nicht zugelassenen Präparates aus dem Ausland zubereitet zu haben.

Sie sparte damit der Staatsanwaltschaft zufolge im Einkauf insgesamt 200.000 Euro. Von den Kassen soll sie 1,5 Millionen Euro bekommen haben und damit mehr als ihr zustehen.

Die Apothekerin habe vor Beginn des Prozesses schon 725.000 Euro an die Kassen zurückgezahlt, so ihr Verteidiger.

Der Vorsitzende Richter stellte angesichts des Geständnisses eine Bewährungsstrafe von maximal zwei Jahren in Aussicht. Das Urteil soll am 21. Februar verkündet werden.

Bayerischer Apotheker wurde freigesprochen

Der aktuelle Fall steht im Kontext eines Beschlusses, den der Bundesgerichtshof (BGH) vergangenen Herbst erließ.

In einem ähnlichen Fall wie dem der Apothekerin aus Halle war ein bayerischer Apotheker in der Vorinstanz zunächst vom Vorwurf der Falschabrechnung freigesprochen worden. Er habe durch den Wirkstoffeinkauf im Ausland nur einen legalen Einkaufsvorteil genutzt, hieß es.

Die Zulassungspflicht entfalle, da er ein Rezepturarzneimittel abgegeben habe.

Dieser Auffassung jedoch widersprach der BGH. Er wollte die infusionsfertige Zubereitung eines Gemcitabin haltigen Fertigarzneimittels mit Kochsalzlösung nicht als Rezeptur-Herstellung einstufen, womit die Zulassungspflicht hätte entfallen können.

Das Votum des BGH bereitete den Weg für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle, die noch zu verhandeln sind. (dpa/cw)

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