Erstattung bei Off-label-use

Das Recht auf Leben zählt mehr

Einem Patienten mit einem bösartigen Hirntumor hilft weder Bestrahlung noch Chemotherapie. Die Ärzte wollen einen Antikörper verwenden - im Off-label-use. Bloß die Kasse will dafür nicht zahlen. Zu Unrecht, hat jetzt ein Gericht entschieden.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Hirntumor: Wenn nichts mehr hilft, muss die Kasse auch Off-label-Arzneien erstatten.

Hirntumor: Wenn nichts mehr hilft, muss die Kasse auch Off-label-Arzneien erstatten.

© Arteria Photography

MÜNCHEN. Bei einer lebensbedrohlichen Krankheit müssen die gesetzlichen Krankenkassen gegebenenfalls auch für Arzneimittel aufkommen, die für die jeweilige Behandlung nicht zugelassen sind.

Im Zweifel überwiege das "Rechtsgut Leben" gegenüber den Kosteninteressen der Krankenkasse, heißt es in einem am 30. April bekanntgegebenen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) in München.

Konkret muss danach die Krankenkasse einem krebskranken Mann das Medikament Bevacizumab (Avastin®) bezahlen.

Der 46-Jährige hatte einen bösartigen Hirntumor, der sich operativ nicht entfernen ließ. Auch Bestrahlung und Chemotherapie hatten den Tumor nicht stoppen können.

Als letzte Chance, den tödlichen Verlauf vielleicht doch noch zu stoppen, sahen die behandelnden Ärzte einer angesehenen Universitätsklinik eine Behandlung mit Bevacizumab.

Dieses Mittel ist für die Behandlung von Patienten mit Krebs nicht zugelassen. Für einen sogenannten Off-Label-Use müssen die gesetzlichen Krankenkassen normalerweise nicht aufkommen. Auch im konkreten Fall hatte die Kasse daher eine Kostenübernahme für das Medikament verweigert.

In seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Eilbeschluss vom 8. April hat das LSG München nun aber die Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichtet. Eine gutachterliche Klärung, ob die Behandlung helfen wird, sei angesichts der "besonderen Dringlichkeit" nicht mehr möglich, betonte das LSG.

Daher sei der im Grundgesetz verankerte Schutz von Leben und Gesundheit mit den Interessen der Krankenkasse und ihrer Beitragszahler abzuwägen, eine aussichtslose Therapie zu bezahlen.

Berufung auf ein Urteil von 2005

Im Streitfall hätten die Ärzte die Behandlung mit Bevacizumab aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit diesem Medikament als aussichtsreich eingeschätzt.

Daher überwiege hier "das Rechtsgut des Patienten auf Leben", entschied das LSG. Das "rein finanzielle Risiko einer nicht vollständig sicheren Therapie" müsse dahinter zurückstehen.

Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 zu alternativen Heilmethoden.

Danach müssen die gesetzlichen Krankenkassen bei lebensbedrohlichen Krankheiten auch nicht anerkannte Alternativmethoden bezahlen, wenn die Schulmedizin ohne Erfolg geblieben ist und wenn alternative Methoden "eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen" (Az.: 1 BvR 347/98).

Für den Off-Label-Use ließ danach das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eine "schwerwiegende" Erkrankung ausreichen.

Danach kommt es zudem aber auch darauf an, ob ein "gewisser Zeitdruck" besteht (Urteil vom 14. Dezember 2006, Az.: B 1 KR 12/06 R). Dies hat das LSG München in seinem Fall nun bejaht.

Urteil des Bayerischen LSG, Az.: L 5 KR 102/13 B ER

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