Preiswerbung

Manchmal ist "heiß" zu heiß - auch für Ärzte

Werbung mit Gratisberatung - das wird nach Angaben der Wettbwerbszentrale immer beliebter bei Ärzten und Kliniken, die Selbstzahler locken wollen. Die Wettbewerbshüter aus Bad Homburg sehen das gar nicht gerne.

Von Monika Peichl Veröffentlicht:
Auch Ärzte und Apotheker werben mit Prozenten - und nicht selten vergaloppieren sie sich dabei.

Auch Ärzte und Apotheker werben mit Prozenten - und nicht selten vergaloppieren sie sich dabei.

© beermedia/fotolia.com

BAD HOMBURG. Unzulässige Preiswerbung ist nach wie vor ein Thema nicht nur in Handel und Gewerbe, sondern auch bei Ärzten, so Rechtsanwältin Christiane Köber, bei der Bad Homburger Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zuständig für den Bereich Gesundheit.

Köber berichtete kürzlich von anhängigen Streitfällen aus der Gesundheitswirtschaft, die nicht nur, aber auch Ärzte betreffen.

Die wohl prominentesten Fälle unlauterer Preiswerbung stellten in jüngerer Vergangenheit Discount-Angebote im Internet dar, etwa Groupon.

Sie verstoßen eindeutig gegen Wettbewerbsrecht, entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Köln die Sache eines Augenarztes, der Augenlaserbehandlungen "für 999 Euro statt 3500 Euro" angeboten hatte (Az.: 6 U 108/12).

Laut Gericht ist Werbung mit einem rabattierten Pauschalpreis rechtswidrig, weil sie gegen die Bestimmungen der GOÄ verstößt.

"Top-Experten"? - ganz kritisch

Die Werbung mit Rabattpreisen wird Köber zufolge aber mittlerweile weniger oft beobachtet. Stattdessen seien mehr Fälle von unzulässiger Werbung mit kostenlosen Beratungsleistungen zu verzeichnen, etwa von Kliniken, die Augenlaserbehandlung anbieten.

Ein Ärzteverzeichnis mit "Spitzenmedizinern" wird nach Angaben der Wettbewerbszentrale möglicherweise bald vom Bundesgerichtshof (BGH) begutachtet. Das OLG Karlsruhe hatte das Verzeichnis beanstandet, weil die Darstellung irreführend sei (Az.: 6 U 18/11).

Die Anpreisung als "Top-Fachärzte" oder ähnliches erwecke den Eindruck, die aufgelisteten Mediziner seien an Qualifikation ihren Kollegen weit voraus. Die Kriterien zur Einstufung als "Top-Experten", etwa akademische Titel oder die Mitgliedschaft in wissenschaftlichen Fachgesellschaften, seien unzureichend oder untauglich.

Revision war nicht zugelassen worden, dagegen hat die Gegenseite beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Ob sich das oberste Gericht mit dem Ärzteverzeichnis befassen wird, steht noch nicht fest.

Mit Blick auf den Pharmamarkt beschäftigen sich die Wettbewerbshüter weiterhin mit unzulässiger Werbung für homöopathische Arzneimittel in Fachkreisen.

Trotz einer eindeutigen Entscheidung des BGH, dass das Verbot, für Homöopathika unter Angabe von Anwendungsgebieten zu werben, auch für Werbung gilt, die sich an Fachkreise richtet (Az.:I ZR 96/10), habe die Zentrale weiter mit Umgehungsversuchen zu tun.

Ein Hersteller, der sich bereits verpflichtet hatte, entsprechende Werbung zu unterlassen, habe in einer Fachpublikation "die kerngleichen Aussagen" verwendet.

Er sei vom Landgericht Ulm nicht nur zur Unterlassung der neuen Werbung, sondern auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt worden (Az.: 10 O 90/12, nicht rechtskräftig).

Auch Apotheker im Fokus

Im Apotheken-Sektor verzeichnete die Wettbewerbszentrale mit 180 Anfragen und Beschwerden 2012 erneut einen Schwerpunkt. Auch hier handele es sich überwiegend um fragwürdige Preiswerbung.

Vor dem BGH sind zwei Fälle anhängig, bei denen es um Einkaufsgutscheine und Bonuszahlungen für Rezepteinlösung geht.

Vor dem Landgericht Frankfurt ließen die Bad Homburger Juristen die Frage klären, ob Apotheker OTC-Medikamente bewerben dürfen, indem sie den eigenen Preis dem Preis gemäß Lauertaxe gegenüberstellen.

Das Landgericht habe dies in einem ersten Musterverfahren verneint (Az.: 3 08 O 28/12).

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