Falsche Praxisfläche

Vermieter-Schummel sorgt für kleinere Miete

Weichen vertraglich festgelegte und tatsächliche Wohn- oder Praxisfläche um mehr als zehn Prozent voneinander ab, können Mieter aktiv werden.

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NEU-ISENBURG. Differenzen zwischen Mieter und Vermieter gibt es immer wieder. Manchmal ist dafür der Unterschied zwischen der im Mietvertrag angegebenen und der tatsächlich gemessenen Wohn- oder Praxisfläche ausschlaggebend.

Hat der Mieter entdeckt, dass bei der Wohn- bzw. Praxisfläche - vielleicht ja auch unbewusst - gemogelt wurde, so ist er nicht rechtlos. Er muss sich aber kümmern.

Der TÜV Rheinland ist der Meinung, dass insgesamt in zwei von drei Wohnungen eine Abweichung von mehr als einem Quadratmeter bestünde. Das reicht nicht, um dem Vermieter rechtlich "an die Wäsche zu gehen".

Aber wenn die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche um mehr als zehn Prozent abweicht, können Mieter aktiv werden. Ein Beispiel: Ist im Mietvertrag eine Wohnungsgröße von 120 Quadratmetern angegeben, so darf der Vermieter um 12 Quadratmeter daneben liegen.

Die Miete kürzen könnte der Mieter also erst, wenn die Wohnung weniger als 108 Quadratmeter aufweist. Ist die Wohnung zum Beispiel nur 105 Quadratmeter groß, so ist eine Minderung in Höhe von 12,5 Prozent gerechtfertigt.

Hat der Mieter also 1200 Euro monatlich an Miete überwiesen, so kann er künftig den Dauerauftrag auf 1050 Euro heruntersetzen. Und auch noch eine gewisse Rückzahlung aus den Jahren zuvor verlangen, denn bei den Mietangelegenheiten greift die dreijährige Verjährungsfrist.

Damit wären Rückzahlungen aus den Jahren 2010 bis 2012 und für die bereits gezahlten Monate in 2013 möglich.

Das hat der Bundesgerichtshof so entschieden. Der Mieter darf jeden Prozentpunkt, um den sich der Vermieter vertan hat, anteilig von der Miete abziehen (BGH, Az.: VIII ZR 44/03 u. a.).

Das gilt übrigens auch für die Nebenkostenvorauszahlungen, die in gleichem Maße gekürzt werden dürfen (BGH, Az.: VIII ZR 256/09)

Keller , Waschküchen sowie Garagen und Abstellräume außerhalb der Wohnung und Praxisräume zählen übrigens nicht zur gewerteten Mietfläche. Aber: Der Mieter sollte genau lesen, was er unterschreibt. Ein Mieter kann nicht automatisch die Miete mindern, wenn die Wohnung mehr als 10 Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben.

Zwar sei das der Grundsatz, um eine Mietminderung wegen einer zu kleinen Wohnung durchzusetzen, so der BGH. Jedoch gelte das nur, wenn auch im Mietvertrag eine bestimmte Quadratmeterzahl verbindlich vereinbart worden ist.

Ist im Vertrag lediglich die Anzahl der vermieteten Räume als Maßstab für die Mietberechnung angegeben, so kann der Mieter später - stellt er fest, dass die Wohnung statt der angegebenen Wohnfläche von ca. 54,78 qm lediglich 43 qm groß ist - die Miete nicht mindern (BGH, Az.: VIII ZR 306/09). (bü)

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