Ophthalmologie

Strafbefehl gegen Kinderarzt und Apotheker

Vorwurf: Augentropfen bei Säuglingen 1000-fach überdosiert.

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KÖLN. Wegen der Verletzung von drei Frühgeborenen durch falsch dosierte Augentropfen hat das Amtsgericht Wuppertal auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen einen Klinikarzt und zwei Apothekerinnen Strafbefehle wegen fahrlässiger Körperverletzung verhängt.

Sollten die Angeklagten Einspruch gegen die Geldstrafen zwischen 6000 Euro und 7200 Euro einlegen, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung.

Kinderarzt gab bei Bestellung in der Apotheke Gramm statt Milligramm an

Im Februar 2012 waren in einer Wuppertaler Klinik drei Frühchen mit Augentropfen mit dem Wirkstoff Benzalkoniumchlorid behandelt worden.

Auf Basis der von der zuständigen Augenärztin ausgestellten handschriftlichen Rezeptur hatte der behandelnde Kinderarzt die Tropfen bei einer Krankenhausapotheke in Köln bestellt.

Dabei hatte er aber die Wirkstoffmenge statt in Milligramm in Gramm angegeben. Nach Einschätzung des Gerichts hätte der Arzt "aufgrund der von ihm zu erwartenden pharmazeutischen Grundkenntnisse" die schädigende Wirkung der hohen Wirkstoffkonzentration vorhersehen müssen.

1000-fache Überdosierung fiel nicht auf

In der Apotheke fiel die 1000-fache Überdosierung weder der Apothekerin auf, die die Tropfen zur Fertigung freigab, noch ihrer Kollegin, die mit der Prüfung und der Freigabe zur Lieferung betraut war.

Beide hätten nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft die schädigende Wirkung der Rezeptur erkennen müssen.

In dem Perinatalzentrum der Wuppertaler St. Anna-Klinik wurden die Tropfen den drei Säuglingen zur Vorbereitung von Augenuntersuchungen verabreicht - mit gravierenden Folgen.

Zwei der Patienten erlitten auf einem Auge eine dauerhafte Eintrübung der Hornhaut. "Beim dritten Kind ist eine irreparable Erblindung des rechten Auges eingetreten, wobei aus heutiger Sicht langfristige medizinisch-kosmetische Eingriffe am Auge erforderlich werden", so das Amtsgericht.

Der Arzt und die Apothekerinnen haben zwei Wochen Zeit, über die Annahme der Strafbefehle zu entscheiden. (iss)

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