Produktneutrale Verordnung

Geht das?

Dürfen Apotheker produktneutral verordnete Impfstoffe abgeben? Eine Apothekerin will das nicht und streitet mit einer Kasse.

Von Frank Leth Veröffentlicht:

STUTTGART. Ob Apotheker in Baden-Württemberg vorerst vom Arzt nur produktneutral verordnete Impfstoffe abgeben dürfen, ist weiter unklar.

Das Sozialgericht Stuttgart hatte zwar im Juli eine entsprechende Verordnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für rechtswidrig erklärt.

Gegen diese Entscheidung wurde jedoch Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, wie eine Gerichtssprecherin der "Ärzte Zeitung" auf Nachfrage bestätigte.

Strittig ist die produktneutrale Verordnung von Impfstoffen, die in Baden-Württemberg seit 1. September 2012 gilt und zwischen der KV und den gesetzlichen Kassen vereinbart wurde. Danach sollen Ärzte Impfstoffe nur produktneutral verordnen.

Der Name des Arzneimittels darf dabei ebenso wenig genannt werden, wie der Wirkstoff. Der Arzt soll lediglich vermerken, gegen welche Erkrankung der Impfstoff schützen soll.

Die Apotheker sollen dann den Impfstoff eines Herstellers abgeben, mit dem die Kasse einen Rabattvertrag geschlossen hat. Eine Apothekerin hielt diese Praxis der Impfstoffabgabe für unzulässig und zog vors Sozialgericht.

Die Sozialrichter gaben der Klägerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren recht. Die Bestimmungen in der Arzneimittelverschreibungsverordnung sähen vor, dass der Arzt entweder den Namen des Arzneimittels im Rezept nennen muss oder den Wirkstoff und die Wirkstärke.

Doch die Entscheidung ist noch nicht rechtswirksam, da die AOK Beschwerde eingelegt hat.

Az.: S 9 KR 766/13 ER

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