Autor im Nebenberuf

 Kein vergünstigter Urlaub

Privates und Betriebliches müssen eindeutig zu trennen sein, wenn es darum geht, Ausgaben steuerlich abzusetzen.

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MÜNCHEN. Die nebenberufliche Tätigkeit als Autor macht eine Reise in südliche Länder noch nicht zur Betriebsreise.

Ein Steuerabzug scheidet aus, wenn Privates - etwa auch gesundheitliche Gründe - und Betriebliches untrennbar miteinander verbunden sind, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil entschied.

Im Streitfall war der klagende Lehrer nebenberuflich Autor kaufmännischer Lehrbücher. Um ältere Ausgaben zu aktualisieren, reiste der mit einem Grad von 90 Prozent schwerbehinderte Mann 2001 bis 2004 jährlich nach Spanien oder Italien.

Dabei hatten ihm seine Ärzte den Aufenthalt in trockenen warmen Ländern empfohlen. Nach eigenen Angaben arbeitete er täglich zehn Stunden an den Büchern. Zur Erholung habe ihm der Ausblick genügt, weitere touristische Aktivitäten habe er nicht entfaltet.

In seinen Steuererklärungen machte er die Reisekosten für sich und seine Frau als Betriebsausgaben geltend. Seine Frau habe ihn wegen seiner Behinderung begleiten müssen.

Dominierten gesundheitliche Gründe?

Doch Zweck der Reisen sei nicht nur die schriftstellerische Tätigkeit gewesen, betonte nun der BFH. Zumindest gleichrangig hätten die Reisen private gesundheitliche Gründe gehabt und hätten der Erholung und Entspannung gedient.

Dabei griffen private und berufliche Gründe so ineinander, "dass eine Trennung nicht möglich ist". Daher komme auch eine Aufteilung der Reisekosten in einen privaten und einen beruflichen Anteil nicht in Betracht.

Eine Berücksichtigung der Reisekosten der Ehefrau als behinderungsbedingt außergewöhnliche Belastung scheide ebenfalls aus, so der BFH weiter.

Denn sie wäre "aus eigenem Interesse auch dann mitgereist, wenn ihr Mann nicht schwerbehindert gewesen wäre". (mwo)

Az.: VIII R 51/10

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