Mieterhöhung

Frühe Ankündigung darf Mieter nicht benachteiligen

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil zum Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung die Rechte der Mieter gestärkt.

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KARLSRUHE. Vermieter dürfen eine Mieterhöhung zwar langfristig ankündigen, die Sonderkündigungsrechte privater Wohnungsmieter bei einer Mieterhöhung können sie damit aber nicht umgehen.

In solchen Fällen gilt dann ein ausgedehntes Sonderkündigungsrecht und der Mieter kann bis kurz vor der beabsichtigten Mieterhöhung mit einer Frist von zwei Kalendermonaten kündigen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) Ende September entschied.

Laut Gesetz müssen Mieter einer Mieterhöhung zustimmen. Verweigern sie die Zustimmung, kann der Vermieter diese gerichtlich einfordern. Lehnt der Mieter die Mieterhöhung ab, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu.

Danach kann er zwei Monate nach Erhalt des Mieterhöhungsschreibens außerordentlich kündigen. In diesem Fall tritt die Mieterhöhung bis zum Auslaufen des Mietverhältnisses nicht in Kraft.

Ankündigung im Januar - für August

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Vermieter in Berlin schon im Januar 2011 eine Mieterhöhung angekündigt. Ab den 1. August sollten die Mieter 272,78 Euro monatlich mehr zahlen. Dem stimmten die Mieter nicht zu.

Gleichzeitig rügten sie, der Vermieter wolle mit seinem sehr früh angekündigten Mieterhöhungsverlangen ihr gesetzliches Sonderkündigungsrecht von zwei Kalendermonaten unterlaufen. Sie müssten nun vorzeitig entscheiden, ob sie der Mieterhöhung zustimmen oder die Wohnung außerordentlich kündigen.

Der BGH hatte nichts dagegen einzuwenden, dass Vermieter eine Mieterhöhung verlangen, die erst in ferner Zukunft in Kraft tritt. Allerdings verlängere sich dann auch das Sonderkündigungsrecht des Mieters. Andernfalls würden Mieter benachteiligt.

Konkret könne der Mieter in solchen Fällen "bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung" - hier also bis Ende Juli 2011 - entscheiden, ob er der Mieterhöhung zustimmen will.

Entscheide er sich für die Nutzung seines Sonderkündigungsrechts, bleibe das Mietverhältnis weitere zwei Monate - hier: August und September 2011 - zu den bisherigen Bedingungen bestehen. (mwo)

Az.: VIII ZR 280/12

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