Hörgeräte
Festpreis ist nicht immer verpflichtend
STUTTGART. Beim Kauf von Hörgeräten können die Krankenkassen Patienten nicht immer auf ihre Festpreise verweisen.
Sind teurere Geräte erforderlich, um im Alltag die Hörbehinderung möglichst gut auszugleichen, muss die Krankenkasse auch mehr bezahlen, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil betont hat.
Es gab damit einer zum Streitzeitpunkt 58-jährigen Frau aus dem Raum Konstanz Recht. Sie war besonders mit Blick auf ihre Arbeit der Ansicht, dass Hörgeräte zum Festpreis ihre Hörbehinderung nicht ausreichend ausgleichen können.
Sie kaufte schließlich moderne digitale Hörgeräte für 4770 Euro. Die Krankenkasse erstattete den Festbetrag von 823 Euro.
Nach dem Stuttgarter Urteil muss die Krankenkasse weitere 3947 Euro bezahlen. Die Frau habe Anspruch auf einen möglichst weitgehenden Behinderungsausgleich, soweit dies für ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien Festpreise zwar grundsätzlich zulässig; sie müssten aber so bemessen sein, dass sie für einen angemessenen Behinderungsausgleich ausreichen.
Hier treffe dies nicht zu. Das Hörvermögen und insbesondere auch das Sprachverständnis der Frau seien mit den teureren Geräten deutlich besser gewesen als mit Festpreis-Geräten.
Nach einem weiteren BSG-Urteil muss allerdings die Rentenversicherung den über dem Festpreis liegenden Anteil bezahlen, wenn teurere Geräte allein aus beruflichen Gründen benötigt werden. Hier sei das teurere Gerät aber auch für den Behinderungsausgleich im Alltag notwendig, betonten die Stuttgarter Richter. (mwo)
LSG Baden-Württemberg, Az.: L 13 R 2607/10